Entwurf vom 26. 7. 1989
Doktorandenordnung
des Fachbereichs Informatik der Universität
Oldenburg
§ 1
Begriffsbestimmung
§ 2
Voraussetzungen zur Zulassung als Doktorand/
Doktorandin
§ 3
Antrag auf Zulassung als Doktorand/ Doktorandin
Doktoranden/ Doktorandinnen sind Angehörige der Universität gemäß § 44 NHG. Sie bereiten sich auf die Promotion vor. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Universität Oldenburg im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen.
- (1) Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang.
- (2) Doktoranden/ Doktorandinnen, die über kein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verfügen, sollten die gemäß Voraussetzungen zur Promotion fehlenden Informatik-Kenntnisse gemäß der Promotionsordnung des Fachbereichs erwerben. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die Frage der Prüfung der Kenntnisse durch den Promotionsausschuss verbindlich klären zu lassen.
- (1) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand/ Doktorandin ist
schriftlich an den Dekan/ die Dekanin des Fachbereichs Informatik
zu richten. Es sind beizufügen:
- a) das Abschlusszeugnis über die Hochschulausbildung,
- b) ein Lebenslauf,
- c) das vorläufige Thema für eine geplante Dissertation,
- d) ein Vorschlag für einen Betreuer/ eine Betreuerin der Dissertation,
- e) Angabe über notwendige Ressourcen, sowie eine Begründung, inwiefern diese für die Erstellung der Dissertation benötigt werden,
- f) eine Stellungnahme des vorgeschlagenen Betreuers/ der vorgeschlagenen Betreuerin.
- (2) Das vorläufige Thema der Dissertation ist mit einem Professor/ einer Professorin oder einem habilitierten Mitglied des Fachbereichs Informatik abzustimmen.
-
§ 4 Zulassung als Doktorand/ Doktorandin - (1) Der Dekan/ die Dekanin prüft die Unterlagen gemäß auf Vollständigkeit. Er/ sie holt eine Stellungnahme des Promotionsausschusses ein und legt den Antrag umgehend dem Fachbereichsrat Informatik zur Beschlussfassung vor.
- (2) Der Fachbereichsrat Informatik entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrags. Der Dekan/ die Dekanin teilt dem Bewerber/ der Bewerberin die Annahme oder Ablehnung schriftlich mit. Bei der Annahme werden der bestellte Betreuer/ die bestellte Betreuerin und ggf. die zur Verfügung gestellten Ressourcen genannt. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen.
- (3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn keine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation gesichert ist oder wenn die als unverzichtbar eingestuften Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können.
- (4) Im Falle der Annahme ist der Bewerber/ die Bewerberin Doktorand/ Dokorandin des Fachbereichs Informatik. Er/ sie erwirbt hierdurch weder Anspruch auf Einschreibung als Student/ Studentin der Universität Oldenburg noch auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens.
- (5) Für die Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist es nicht erforderlich, als Doktorand/ Doktorandin zugelassen zu sein.
§ 5 Betreuung - (1) Im Falle der Annahme als Doktorand/ Doktorandin bestellt der Fachbereichsrat Informatik einen Professor/ eine Professorin oder ein habilitiertes Mitglied des Fachbereichs, der/ die/ das für das Arbeitsthema fachlich kompetent ist, zum Betreuer/ zur Betreuerin.
- (2) Bei der Bestellung des Betreuers/ der Betreuerin soll dem Vorschlag des Doktoranden/ der Doktorandin entsprochen werden, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
- (3) Die Betreuung erstreckt sich auf eine fachliche und methodische Beratung des Doktoranden/ der Doktorandin. Ziel der Betreuung ist die Anfertigung einer Dissertation durch den Doktoranden/ die Doktorandin. Der Betreuer/ die Betreuerin überprüft den Fortgang dieser Arbeit und ggf. die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
- (4) Bevor der Doktorand/ die Doktorandin Teile seiner/ ihrer geplanten Dissertation veröffentlicht, sollte eine Rücksprache mit dem Betreuer/ der Betreuerin erfolgen.
§ 6 Beendigung des Doktorandenstatus - (1) Der Status des Doktoranden/ der Doktorandin endet nach 3 Jahren. Er kann maximal zweimal um jeweils 2 Jahre auf begründeten Antrag des Doktoranden/ der Doktorandin verlängert werden. Mit dem Abschluss eines Promotionsverfahrens in Informatik endet der Doktorandenstatus.
- (2) Der Dekan/ die Dekanin kann die Zulassung als Doktorand/ Doktorandin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen oder widerrufen.
- (3) Der Doktorand/ die Doktorandin kann seinen/ ihren Doktorandenstatus jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Dekan/ die Dekanin des Fachbereichs Informatik beenden. § 7 Inkrafttreten Die Doktorandenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg in Kraft.
§ 7 Inkrafttreten Die Doktorandenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg in Kraft.
Erschienen in den Amtlichen Mitteilungen 4/89 vom 9. August 1989, Seite 67/68.