Alte
Prüfungsordnung vom 13.3.1987
Universität Oldenburg  












Pruefungsordnung fuer den Diplomstudiengang Informatik an der
Universitaet Oldenburg

                          I. Allgemeiner Teil

                                  $ 1

                          Zweck der Pruefungen



(1)  Durch die Diplomvorpruefung soll der Kandidat nachweisen,  dass  er 
die  inhaltlichen  und  methodischen  Grundlagen  seines   Studienganges 
beherrscht  und  eine systematische Orientierung erworben  hat,  um  das 
weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2)  Die Diplompruefung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss  des 
Studiums.  Durch  die Diplompruefung soll festgestellt  werden,  ob  der 
Kandidat die fuer den Uebergang in die Berufspraxis notwendigen  gruend-
lichen  Fachkenntnisse  erworben hat,  die Zusammenhaenge  seines  Fachs 
ueberblickt und die Faehigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und
wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. 

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                           Akademischer Grad


Ist  die Diplompruefung bestanden,  verleiht die Universitaet  Oldenburg 
den akademischen Grad "Diplom-Informatiker" bzw.  "DiplomInformatikerin" 
(abge-kuerzt:  "Dipl.-Inform.").  Darueber stellt die Universitaet  eine 
Urkunde  mit  dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1).  Auf  Antrag  des 
Absolventen  ist beim Diplomgrad in dem Zeugnis und in der  Urkunde  der 
Zusatz "(wissen-schaftlicher Studiengang)" anzugeben.


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          Dauer und Gliederung des Studiums, Pruefungsfristen


(1)  Die  Studienzeit,  in der das Studium in  der  Regel  abgeschlossen 
werden kann,  betraegt einschliesslich der Diplompruefung zehn  Semester 
(Regel-studienzeit).

(2) Das Studium gliedert sich in

1.  ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt),  das mit 
der Diplomvorpruefung abschliesst, und

2. ein sechssemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit
der Diplompruefung abschliesst.*)

(3)  Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu  gestalten,  dass 
der Student die Diplomvorpruefung am Ende des vierten Semesters und  die 
Diplompruefung im zehnten Semester abschliessen kann.*)


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                           Pruefungsausschuss


(1)  Fuer die Organisation der Pruefungen und zur Wahrnehmung der  durch 
diese Pruefungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Pruefungsausschuss 
gebildet.  Ihm  gehoeren  neun  Mitglieder an,  und zwar  fuenf  an  der 
Universitaet  Oldenburg  hauptamtlich taetige Professoren  oder  Privat-
dozenten,  zwei  Vertreter  aus der Gruppe der  wissenschaftlichen  Mit-
arbeiter  und  zwei Studenten.  Der  Vorsitzende,  der  stellvertretende 
Vorsitzende  und die weiteren Mitglieder des Pruefungsausschusses  sowie 
deren  staendige Vertreter werden durch die jeweiligen  Gruppenvertreter 
im  Fachbereichsrat gewaehlt.  Der Vorsitzende und der  stellvertretende 
Vorsitzende muessen Professoren sein. Die studentischen Mitglieder haben 
bei Pruefungsentscheidungen nur beratende Stimme. 

(2)  Der  Pruefungsausschuss  stellt die  Durchfuehrung  der  Pruefungen 
sicher.  Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Pruefungsordnung 
eingehalten werden.  Er berichtet regelmaessig dem Fachbereich ueber die 
Entwicklungen  der Pruefungen und Studienzeiten und gibt Anregungen  zur 
Reform der Studienordnung. Er fuehrt die Pruefungsakten. 

(3) Der Pruefungsausschuss fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit  der 
abgegebenen gueltigen Stimmen.
(4)  Die Amtszeit der Mitglieder des Pruefungsausschusses betraegt  zwei 
Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. 

(5) Ueber jede Sitzung des Pruefungsausschusses wird eine  Niederschrift 
gefuehrt.  die  wesentlichen  Gegenstaende  der  Eroerterungen  und  die 
Beschluesse  des  Pruefungsausschusses sind in der  Niederschrift  fest-
zuhalten. 

(6)  Der  Pruefungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf  den  Vor-
sitzenden  uebertragen.  Der  Vorsitzende bereitet die  Beschluesse  des 
Pruefungsausschusses vor und fuehrt sie aus. Er berichtet dem Pruefungs-
ausschuss regelmaessig ueber seine Taetigkeit.  

(7)  Die  Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das  Recht,  an  der 
Abnahme von Pruefungen als Beobachter teilzunehmen. 


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                           Pruefer, Beisitzer


(1) Der Pruefungsausschuss bestellt die Pruefer und die  Beisitzer.  Als 
Pruefer  koennen  nur Professoren oder Privatdozenten  der  Universitaet 
Oldenburg bestellt werden,  die das Pruefungsfach in der Lehre vertreten 
haben.  In Ausnahmefaellen koennen andere Mitglieder und Angehoerige der 
Universitaet  Oldenburg  und  Professoren  und  Privatdozenten   anderer 
wissenschaftlicher  Hochschulen zu Pruefungen bestellt  werden.  Voraus-
setzung dafuer ist, dass sie das Pruefungsfach selbstaendig in der Lehre 
vertreten haben.  Pruefungsleistungen duerfen nur von Personen  bewertet 
werden,  die  selbst mindestens die durch die  Pruefung  festzustellende 
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.  Zum Beisitzer darf  nur 
bestellt  werden,  wer die durch die Pruefung festzustellende oder  eine 
gleichwertige Qualifikation besitzt. 

(2)  Der  Kandidat  kann fuer die Abnahme von  Pruefungen  Pruefer  vor-
schlagen.  Dem  Vorschlag  soll entsprochen  werden,  soweit  dem  nicht 
wichtige Gruende,  z.B.  eine unzumutbare Belastung des  Pruefers,  ent-
gegenstehen.  

(3) Der Pruefungsausschuss stellt sicher,  dass dem Kandidaten die Namen 
der Pruefer rechtzeitig bekanntgegeben werden. 

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            Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen


(1)  Studienzeiten  im  Studiengang  Informatik  an   wissenschaftlichen 
Hochschulen  oder in einem entsprechenden Studiengang an  einer  Gesamt-
hochschule  im  Geltungsbereich des Grundgesetzes  und  dabei  erbrachte 
Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengaengen oder an anderen  Hochschulen 
sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,  soweit  das 
Studium  fachlich gleichwertig ist.  Fuer die Feststellung  der  Gleich-
wertigkeit  von  Studienzeiten und Studienleistungen  an  auslaendischen 
Hochschulen  sind die von der Kultusministerkonferenz und der  Westdeut-
schen   Rektorenkonferenz  gebilligten  Aequivalenzvereinbarungen   oder 
andere   zwischenstaatliche  Vereinbarungen  massgebend.   Soweit   Ver-
einbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt 
wird, entscheidet der Pruefungsausschuss ueber die Gleichwertigkeit. Zur 
Aufklaerung  der  Sach-  und  Rechtslage  kann  eine  Stellungnahme  der 
Zentralstelle fuer auslaendisches Bildungswesen eingeholt werden.

(3)  Diplomvorpruefungen und andere  gleichwertige  Pruefungsleistungen, 
die  der Student im Studiengang Informatik an  wissenschaftlichen  Hoch-
schulen  oder in einem entsprechenden Studiengang an  einer  Gesamthoch-
schule  im  Geltungsbereich  des  Grundgesetzes  bestanden  hat,  werden 
angerechnet.   Vorpruefungen  und  einzelne  Fachpruefungen  in  anderen 
Studiengaengen  oder an anderen Hochschulen werden  angerechnet,  soweit 
das  Studium  fachlich gleichwertig ist.  An  Stelle  der  Vorpruefungen 
koennen in begruendeten Ausnahmefaellen andere Pruefungsleistungen ange-
rechnet werden,  soweit sie fachlich gleichwertig sind.  Absatz 2 Satz 2 
bis 5 gilt entsprechend. 

(4)  In  Fernstudien erbrachte Studien- und  Pruefungsleistungen  werden 
nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen angerechnet.

(5)  Ueber  die  Anrechnung entscheidet auf Antrag  des  Kandidaten  der 
Pruefungsausschuss.




                                  $ 7

         Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss

(1)  Eine Pruefungsleistung gilt als mit "nicht  ausreichend"  bewertet, 
wenn  der Kandidat zu einem Pruefungstermin ohne triftige Gruende  nicht 
erscheint  oder wenn er nach Beginn der Pruefung ohne  triftige  Gruende 
von der Pruefung zuruecktritt oder wenn er den Antrag auf Zulassung  zur 
zweiten Wiederholung einer Fachpruefung ohne triftige Gruende  innerhalb 
der vom Pruefungsausschuss bestimmten Frist nicht stellt. 

(2)  Die  fuer  den Ruecktritt oder das  Versaeumnis  geltend  gemachten 
Gruende  muessen  dem  Pruefungsausschuss  unverzueglich  angezeigt  und 
glaubhaft  gemacht  werden.   Bei  Krankheit  des  Kandidaten  ist   dem 
Pruefungsausschuss ein aerztliches Attest vorzulegen,  soweit die Krank-
heit nicht offenkundig ist.  Werden die Gruende anerkannt,  so wird  ein 
neuer  Termin,  in  der Regel der  naechste  regulaere  Pruefungstermin, 
anberaumt.  Die bereits vorliegenden Pruefungsleistungen sind in  diesem 
Fall anzurechnen.

(3) Wird fuer eine Pruefungsleistung der festgesetzte Abgabetermin  ohne 
triftige  Gruende  nicht eingehalten,  so gilt sie als mit  "nicht  aus-
reichend" bewertet. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 

(4)  Versucht der Kandidat,  das Ergebnis einer Pruefungsleistung  durch 
Taeuschung  oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu  beeinflus-
sen,  gilt die betreffende Pruefungsleistung als mit "nicht ausreichend" 
bewertet.  Ein Kandidat, der sich eines Verstosses gegen die Ordnung der 
Pruefung  schuldig  gemacht  hat,  kann von  dem  jeweiligen  Aufsichts-
fuehrenden  von der Fortsetzung der betreffenden Pruefungsleistung  aus-
geschlossen  werden;  in  diesem Fall gilt  die  betreffende  Pruefungs-
leistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.



                         II. Diplomvorpruefung

                                  $ 8


                  Umfang und Art der Diplomvorpruefung


(1)  In  der  Diplomvorpruefung sind  Fachpruefungen  in  den  folgenden 
Faechern abzulegen:

Informatik I,
Informatik II,
Mathematik I,
Mathematik II,
Nebenfach.

Die Pruefungsanforderungen sind in Anlage 2 festgelegt.

(2) In der Anlage 8a sind die Nebenfaecher,  deren  Zulassungsvorausset-
zungen, Pruefungsanforderungen und Pruefungsform genannt. Der Pruefungs-
ausschuss  kann auf begruendeten Antrag des Studenten im Einzelfall  ein 
anderes an der Universitaet Oldenburg vertretenes,  gleichwertiges  Fach 
als  Nebenfach zulassen.  Die Begruendung muss sich insbesondere  darauf 
erstrecken,  dass  Studium  und Pruefungen in der  beantragten  Faecher-
kombination  im Hinblick auf die angestrebte Qualifikation  gleichwertig 
sind. 


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                               Zulassung

(1) Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der Diplomvorpruefung wird 
zugelassen, wer

1. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und im
   Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebots nachweist,

2. die nach Anlage 3 erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.

(2)  Die Zulassung nach Absatz 1 wird versagt,  wenn der  Kandidat  eine 
Diplomvor-  oder  Diplompruefung  im  Studiengang  Informatik  an  einer 
wissenschaftlichen  Hochschule oder in einem entsprechenden  Studiengang 
an  einer  Gesamthochschule im Geltungsbereich  des  Grundgesetzes  end-
gueltig nicht bestanden hat. 

(3)  Die Antraege auf Zulassung gemaess Absatz 1 sind  schriftlich  beim 
Pruefungsausschuss  innerhalb des vom Pruefungsausschuss zu  Beginn  des 
Semesters  festzusetzenden und bekanntzumachenden Zeitraumes unter  Bei-
fuegung der Nachweise gemaess Absatz 1 zu stellen. Dem ersten Antrag auf 
Zulassung zu einer Fachpruefung gemaess Absatz 1 (Meldung) sind,  soweit 
sich  nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule  befinden,  bei-
zufuegen:

1. eine Darstellung des Bildungsganges,

2.  eine  Erklaerung darueber,  ob der Kandidat bereits eine  Diplomvor-
pruefung  oder eine   Diplompruefung im Studiengang Informatik an  einer 
wissenschaftlichen  Hochschule oder in einem entsprechenden  Studiengang 
an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ganz oder 
teilweise nicht bestanden hat.

(4)  Ist  es  dem  Kandidaten nicht  moeglich,  die  Unterlagen  in  der 
vorgeschriebenen Weise beizubringen,  so kann der Pruefungsausschuss  in 
begruendeten Ausnahmefaellen gestatten,  die Nachweise auf andere Art zu 
fuehren.

(5)  Ueber  die  Zulassung  entscheidet  der   Pruefungsausschuss.   Ein 
besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist. Der 
Kandidat hat die Moeglichkeit,  bis spaetestens vierzehn Tage vor Beginn 
der Fachpruefung die Meldung zurueckzunehmen.


                                  $ 10

                    Durchfuehrung der Fachpruefungen

(1) Eine Fachpruefung findet als muendliche Pruefung statt, sofern nicht 
der  Pruefungsausschuss  im Einvernehmen mit den Pruefern wegen  der  zu 
erwartenden  unzumutbaren  Belastung der Pruefer durch  die  muendlichen 
Pruefungen  beschliesst,  dass die Fachpruefung durch eine  Klausur  ab-
zulegen ist.  Die Klausur ist in der Regel vierstuendig.  Bei Pruefungen 
im  Nebenfach  kann  eine abweichende  Regelung  getroffen  werden.  Die 
schriftliche   Pruefungsleistung  muss  sich  jedoch   insgesamt   ueber 
mindestens   vier  Stunden  erstrecken.   die  Entscheidung  ueber   die 
Pruefungsform  gibt  der Pruefungsausschuss unter Mitteilung  der  zuge-
lassenen Hilfsmittel spaetestens vier Wochen vor dem Ende des Zeitraumes 
gemaess $ 9 Abs. 3 Satz 1 (Meldetermin) bekannt. 

(2)  Die  schriftlichen Pruefungsleistungen sind von  zwei  Pruefern  zu 
bewerten. Stellt der Pruefungsausschuss fuer einen Pruefungstermin fest, 
dass auch unter Einbeziehung aller gemaess $ 5 zur Pruefung Befugten die 
durch  die  Bestellung  von zwei  Pruefern  bedingte  Mehrbelastung  der 
einzelnen   Pruefer  unter  Beruecksichtigung  ihrer  uebrigen   Dienst-
geschaefte  unzumutbar  ist,  so  kann er  zulassen,  dass  fuer  diesen 
Pruefungstermin  Pruefungsleistungen  nur  von  einem  Pruefer  bewertet 
werden.  Der  Beschluss ist dem Kandidaten bei der Meldung zur  Pruefung 
mitzuteilen. 

(3)  Die  Dauer der muendlichen Pruefung betraegt  bei  Einzelpruefungen 
fuer jedes Pruefungsfach rd. 30 Minuten; die Dauer einer Gruppenpruefung 
betraegt

bei zwei Kandidaten rd. 50 Minuten,

bei drei Kandidaten rd. 60 Minuten. 

Muendliche  Pruefungen  koennen von hoechstens drei  Kandidaten  gleich-
zeitig  (Gruppenpruefung)  abgelegt  werden.   Findet  eine   muendliche 
Pruefung  nicht  vor mehreren Pruefern statt,  so ist sie  in  Gegenwart 
eines Beisitzers ($ 5 Abs 1 Satz 5) durchzufuehren.  Vor der Festsetzung 
der Note ist der Beisitzer zu hoeren.  Die wesentlichen Gegenstaende und 
Ergebnisse  der muendlichen Pruefung in den einzelnen Faechern  sind  in 
einem Protokoll festzuhalten, das Bestandteil der Pruefungsakte ist.

(4) In der Klausur soll der Kandidat nachweisen,  dass er den Stoff  des 
Pruefungsfachs  verstanden hat und in der Lage ist,  in begrenzter  Zeit 
und mit zugelassenen Hilfsmitteln Probleme mit den gelaeufigen  Methoden 
des Fachs zu erkennen und Wege zur ihrer Loesung zu finden. 


                                  $ 11

               Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen
 
Studenten, die sich demnaechst der gleichen Pruefung unterziehen wollen, 
und  andere  Mitglieder der Hochschule,  die  ein  eigenes  berechtigtes 
Interesse  geltend machen,  koennen nach Massgabe der  raeumlichen  Ver-
haeltnisse als Zuhoerer bei muendlichen Pruefungen anwesend  sein.  Dies 
gilt  nicht fuer die Beratung und Bekanntgabe des  Pruefungsergebnisses. 
Auf Verlangen eines Kandidaten sind keine Zuhoerer nach Satz 1  zuzulas-
sen; auf diese Moeglichkeit sind die Kandidaten rechtzeitig hinzuweisen. 



                                  $ 12

                        Bewertung der Leistungen

(1) Die Pruefungsleistungen werden wie folgt benotet:
1,0 oder
1,3       = sehr gut       = eine besonders hervorragende Leistung;

1,7 oder
2,0 oder
2,3       = gut            = eine erheblich ueber den durchschnittlichen   
                             Anforderungen liegende Leistung;

2,7 oder
3,0 oder
3,3       = befriedigend   = eine Leistung, die in jeder Hinsicht         
                             durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 

3,7 oder
4,0       = ausreichend    = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel den    
                             Mindestanforderungen entspricht;

5,0       = nicht ausreichend  = eine Leistung, die wegen erheblicher 
                                 Maengel den Anforderungen nicht mehr 
                                 genuegt.

(2)  Sind an einer Fachpruefung mehrere Pruefer beteiligt,  so  ist  die 
Fachpruefung nur dann bestanden,  wenn die Mehrheit der Noten mindestens 
"ausreichend" lautet.

(3)  Die  Note  einer  bestandenen  Fachpruefung  ergibt  sich  aus  dem 
arithmetischen  Mittel der Noten der Pruefer,  wobei auf die  naechstge-
legene  Note nach Absatz 1 einschliesslich der dort genannten  Zwischen-
noten zu runden ist.  Liegt das arithmetische Mittel genau in der  Mitte 
zwischen zwei moeglichen Noten nach Absatz 1, so ist zur naechstbesseren 
Note zu runden. 

(4)  Die  Diplomvorpruefung ist  bestanden,  wenn  saemtliche  Fachnoten 
mindestens  "ausreichend"  lauten.   Sie  ist  nicht   bestanden,   wenn 
mindestens  eine  zur  Vorpruefung gehoerende  Fachpruefung  mit  "nicht 
ausreichend"  bewertet  worden  ist oder  als  mit  "nicht  ausreichend" 
bewertet gilt. 

(5)   Die   Gesamtnote  fuer  die  Vorpruefung  ergibt  sich   aus   dem 
arithmetischen  Mittel  der  nach Absatz 3  gerundeten  Noten  fuer  die 
einzelnen Fachpruefungen. Sie wird dabei folgendermassen festgelegt:

bei einem Mittelwert kleiner oder gleich 1,5       sehr gut,
                                                  
bei einem Mittelwert groesser als 1,5 und kleiner
oder gleich 2,5                                    gut,

bei einem Mittelwert groesser als 2,5 und kleiner
oder gleich 3,5                                    befriedigend,

bei einem Mittelwert groesser als 3,5 und kleiner
oder gleich 4,0                                    ausreichend.


                                  $ 13

                    Wiederholung der Fachpruefungen

(1) Fachpruefungen,  die nicht bestanden sind oder als "nicht bestanden" 
gelten,  koennen einmal wiederholt werden.  Auf begruendeten Antrag kann 
der  Pruefungsausschuss eine zweite Wiederholung  zulassen.  Die  zweite 
Wiederholung findet als muendliche Pruefung gemaess $ 10 Abs.  3 in  der 
Regel  nach  drei  bis  sechs  Monaten  nach  naeherer  Bestimmung   des 
Pruefungsausschusses  statt;   sie  wird  nur  als  "bestanden"   (Note: 
"ausreichend") oder "nicht bestanden" gewertet.

(2)  An  einer  anderen  wissenschaftlichen  Hochschule  im  Studiengang 
Informatik  oder  in einem entsprechenden Studiengang an  einer  Gesamt-
hochschule erfolglos unternommene Versuche, eine Fachpruefung abzulegen, 
werden auf die Wiederholungsmoeglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.


                                  $ 14

                                Zeugnis

(1)  Nach Bestehen saemtlicher Fachpruefungen ist ueber  die  bestandene 
Diplomvorpruefung unverzueglich ein Zeugnis auszustellen (Anlage 4). Als 
Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Pruefungs-
leistung erbracht wurde. 

(2)  Ist die Diplomvorpruefung endgueltig nicht bestanden oder gilt  sie 
als  endgueltig  nicht  bestanden,   so  erteilt  der  Vorsitzende   des 
Pruefungsausschusses   dem  Kandidaten  hierueber  einen   schriftlichen 
Bescheid.   Hat  der  Kandidat  die  Diplomvorpruefung  erstmals   nicht 
bestanden,  so erhaelt er auf Antrag hierueber eine  Bescheinigung.  Der 
Antrag  kann  fruehestens  in dem in $  3  genannten  Semester  gestellt 
werden.

(3)  Verlaesst der Student die Hochschule,  wechselt er den  Studiengang 
oder beendet er den ersten Studienabschnitt, so wird ihm auf Antrag eine 
Bescheinigung  ausgestellt,  die die erbrachten Pruefungs- und  Studien-
leistungen  und  deren  Bewertung enthaelt.  Sie  weist  auch  die  noch 
fehlenden  Studien-  und Pruefungsleistungen aus sowie  ferner,  ob  die 
Diplomvorpruefung  nicht bestanden oder endgueltig nicht bestanden  ist. 
Auf Antrag erhaelt der Student im Falle von Absatz 2 eine Bescheinigung, 
welche  lediglich die erbrachten Studien- und  Pruefungsleistungen  aus-
weist.



                          III. Diplompruefung

                                  $ 15

                   Umfang und Art der Diplompruefung

(1) Die Diplompruefung besteht aus

1. vier Fachpruefungen und zwar
   - einer in praktischer Informatik,
   - zwei aus den drei Teilgebieten der Informatik:
     Theoretische Informatik
     Technische Informatik
     Anwendungen der Informatik,
   - einer in einem Nebenfach.

Die Pruefungsanforderungen fuer die vier Fachpruefungen sind in Anlage 5 
festgelegt,  die  Durchfuehrung der Pruefung im Nebenfach bestimmt  sich 
nach Anlage 8 b;

2. der Diplomarbeit.

(2)  Jedes  dieser  Pruefungsfaecher ist von einem  anderen  Pruefer  zu 
pruefen.  Ausnahmen kann der Pruefungsausschuss in begruendeten  Einzel-
faellen zulassen.

(3) Die vier Fachpruefungen sind innerhalb eines Jahres  abzulegen.  Die 
Diplomarbeit  ist  spaetestens  ein Jahr nach  dem  Termin  der  letzten 
Fachpruefung abzugeben.  Der Pruefungsausschuss laesst Ausnahmen in  dem 
erforderlichen  Umfange zu,  wenn der Kandidat die  Nichteinhaltung  von 
Satz 1 und 2 nicht zu vertreten hat.

(4) Fuer die Durchfuehrung der Fachpruefungen und ihre Bewertung  gelten 
$$  10 bis 12 entsprechend,  sofern sich aus den folgenden  Vorschriften 
nicht anderes ergibt. 

(5) $ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 



                                  $ 16

                             Zusatzfaecher

(1)  Der  Kandidat  kann sich in weiteren als  in  den  vorgeschriebenen 
Faechern einer Pruefung unterziehen.  Die Pruefung soll sich auf Gebiete 
aus dem Stoff von mindestens acht Semesterwochenstunden beziehen.

(2)  Das  Ergebnis der Pruefung in diesen Faechern wird auf  Antrag  des 
Kandidaten  in das Zeugnis aufgenommen,  jedoch bei der Festsetzung  der 
Gesamtnote nicht mit einbezogen.



                                  $ 17

                      Zulassung zur Diplompruefung

(1)  Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der  Diplompruefung  wird 
zugelassen, wer

1.   die  Diplomvorpruefung  in  einem  wissenschaftlichen   Studiengang 
Informatik bestanden hat,
2. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und im 
Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebots nachweist.

(2) Bei der Anmeldung zur letzten Pruefung gemaess $ 15 Abs.  1  muessen 
die in Anlage 6 angegebenen Leistungsnachweise erbracht sein.

(3) Zur Diplompruefung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomvorpruefung 
oder   Diplompruefung  im  Studiengang  Informatik  an   einer   wissen-
schaftlichen  Hochschule  oder in einem  entsprechenden  Studiengang  an 
einer  Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes  endgueltig 
nicht bestanden hat. 

(4)  Die Antraege auf Zulassung gemaess Absatz 1 sind  schriftlich  beim 
Pruefungsausschuss  innerhalb der vom Pruefungsausschuss zu  Beginn  des 
Semesters festgesetzten und bekanntgemachten Zeitraeume unter Beifuegung 
der  Nachweise  gemaess  Absatz 1 zu  stellen.  Dem  ersten  Antrag  auf 
Zulassung zu einer Fachpruefung gemaess Absatz 1 (Meldung) sind,  soweit 
sich  nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule  befinden,  bei-
zufuegen:

1. eine Darstellung des Bildungsganges,

2. eine Erklaerung darueber, ob der Kandidat bereits eine Diplompruefung 
im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in 
einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule im  Geltungs-
bereich des Grundgesetzes ganz oder teilweise nicht bestanden hat. 

(5)  Ist  es  dem Kandidaten nicht moeglich,  diese  Unterlagen  in  der 
vorgeschriebenen  Weise  beizubringen,  so kann  der  Pruefungsausschuss 
gestatten, die Nachweise auf andere Art zu fuehren. 

(6) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss. Ein Bescheid 
ergeht nur,  falls die Zulassung zu versagen ist.  Der Kandidat hat  die 
Moeglichkeit,  bis  spaetestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Beginn  einer 
Fachpruefung die Anmeldung zu dieser Pruefung zurueckzunehmen. 

                                    
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                              Diplomarbeit

(1)  Die  Anfertigung  einer  Diplomarbeit ist  Teil  der  Pruefung  und 
zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit 
soll  zeigen,  dass  der  Kandidat in  der  Lage  ist,  innerhalb  einer 
vorgegebenen   Frist   ein  Problem  aus  dem  Gebiet   der   Informatik 
selbstaendig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 

(2)  Das  Thema der Diplomarbeit kann von jedem Professor  oder  Privat-
dozenten  des  Fachbereichs Informatik der Universitaet  Oldenburg  aus-
gegeben  und  betreut werden (Erstpruefer).  Die  Vergabe  durch  andere 
Professoren oder Privatdozenten oder andere Mitglieder der  Universitaet 
Oldenburg,  die  zur selbstaendigen Lehre im Fach Informatik  berechtigt 
sind,  kann der Pruefungsausschuss genehmigen.  In diesem Fall  bestellt 
der  Pruefungsausschuss bereits bei der Vergabe des Themas einen  Zweit-
pruefer,  der Professor oder Privatdozent des Fachbereichs Informatik an 
der Universitaet Oldenburg sein muss.  Dem Studenten ist Gelegenheit  zu 
geben, fuer das Thema Vorschlaege zu machen. 

(3)  Auf Antrag sorgt der Pruefungsausschuss dafuer,  dass der  Kandidat 
rechtzeitig ein Thema fuer die Diplomarbeit erhaelt.

(4)  Die  Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist dem  Vorsitzenden  des 
Pruefungsausschusses  unter  Angabe  des  Ausgabezeitpunktes  durch  den 
Erstpruefer unverzueglich anzuzeigen.  Die Anzeige hat die Kenntnisnahme 
des Kandidaten zu erhalten.  Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb 
der ersten zwei Monate zurueckgegeben werden.

(5)  Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs  Monaten  nach 
Ausgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift an den 
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses abzuliefern.  Der  Abgabezeitpunkt 
ist aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann 
die  Bearbeitungsfrist in Ausnahmefaellen auf Antrag des Studenten  nach 
Anhoerung  des  Erstpruefers  um laengstens weitere  sechs  Monate  ver-
laengern. 

(6)  Bei  der Abgabe der Diplomarbeit hat der  Kandidat  schriftlich  zu 
versichern, dass er seine Arbeit selbstaendig verfasst und keine anderen 
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 



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                       Bewertung der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit wird vom Erstpruefer und einem zweiten,  vom Pruefungs-
ausschuss  zu  bestimmenden Pruefer  (Zweitpruefer)  bewertet.  Bei  der 
Bewertung kann auch der Verlauf der Bearbeitung beruecksichtigt  werden. 
die  Diplomarbeit  ist  bestanden,  wenn beide von  den  Pruefern  fest-
zusetzende Einzelnoten mindestens "ausreichend" lauten. Lautet eine Note 
"nicht ausreichend" und die andere Note mindestens 3,3 ,  so entscheidet 
der Pruefungsausschuss darueber,  ob die Diplomarbeit bestanden ist. Die 
Note der Bestandenen Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der 
von beiden Pruefern festzusetzenden Einzelnoten gebildet;  dabei gilt  $ 
12 Abs. 5 entsprechend. 

                                  $ 20

                      Bewertung der Diplompruefung

(1)  Fuer  die Bewertungen der Fachpruefungen gilt $ 12  Abs.  1  bis  5 
entsprechend. 

(2)  Die  Diplompruefung  ist  bestanden,  wenn  die  Noten  saemtlicher 
Fachpruefungen  gemaess  $ 15 und die Note der  Diplomarbeit  mindestens 
"ausreichend" lauten. 

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittelwert der Noten fuer  die 
Fachpruefungen  und der beiden Ersatznoten fuer die Diplomarbeit.  $  12 
Abs. 5 gilt entsprechend. 

(4)  Der  Pruefungsausschuss  kann  bei  hervorragenden  Leistungen  bei 
Zustimmung  aller beteiligten Pruefer beschliessen,  dem Kandidaten  das 
Praedikat  "mit Auszeichnung" zu verleihen.  Das Praedikat ist  auf  dem 
Zeugnis und in der Diplomurkunde zu vermerken.



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                              Wiederholung

(1) Fachpruefungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden oder als 
mit "nicht ausreichend" bewertet gelten,  koennen nach Massgabe von $ 13 
Abs. 1 wiederholt werden.

(2) Eine Diplomarbeit, die mit "ausreichend" bewertet wurde oder als mit 
"nicht ausreichend" bewertet gilt,  kann einmal wiederholt werden.  Eine 
Rueckgabe  des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit  ist  jedoch 
nur  zulaessig,  wenn der Kandidat von dieser Moeglichkeit  nicht  schon 
einmal Gebrauch gemacht hat. Die Diplomarbeit ist in der Regel nach drei 
bis sechs Monaten nach naeherer Bestimmung des Pruefungsausschusses zu
wiederholen. 

(3)  An  einer  anderen  wissenschaftlichen  Hochschule  im  Studiengang 
Informatik  oder  in einem entsprechenden Studiengang an  einer  Gesamt-
hochschule  unternommene Versuche,  eine Fachpruefung oder  Diplomarbeit 
abzulegen,  werden  auf  die Wiederholungsmoeglichkeiten nach  Absatz  1 
angerechnet. 


                                  $ 22
                                                
                                Zeugnis

Ueber  die bestandene Diplompruefung ist unverzueglich ein  Zeugnis  mit 
dem Datum der letzten Pruefungsleistung auszustellen (Anlage 7). Im Fall 
einer  nicht  bestandenen  Diplompruefung  gilt  $  14  Abs.   2  und  3 
entsprechend. 

                                  $ 23

       Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung      
  
1)  Hat  der  Kandidat bei einer Pruefung  getaeuscht,  und  wird  diese 
Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses bekannt, so kann der 
Pruefungsausschuss  nachtraeglich  die  betroffenen  Noten  entsprechend 
berichtigen  und die Pruefung ganz oder teilweise fuer  nicht  bestanden 
erklaeren. 

(2) Waren die Voraussetzungen fuer die Zulassung zu einer Pruefung nicht 
erfuellt,  ohne dass der Kandidat hierueber taeuschen wollte,  und  wird 
diese  Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses  bekannt,  so 
wird  dieser  Mangel durch das Bestehen der Pruefung  geheilt.  Hat  der 
Kandidat die Zulassung zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Pruefungs-
ausschuss  unter  Beachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  ueber  die 
Ruecknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.  Dem Kandidaten ist vor einer 
Entscheidung  Gelegenheit  zur  Eroerterung der  Angelegenheit  mit  dem 
Pruefungsausschuss zu geben. 

(3)  Das  unrichtige  Pruefungszeugnis ist  einzuziehen  und  durch  ein 
richtiges  Zeugnis  oder eine Bescheinigung nach $ 14 Abs.  2 und  3  zu 
ersetzen.  Gleiches gilt fuer die Diplomurkunde.  Eine Entscheidung nach 
Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fuenf Jahren ab dem Datum 
des Pruefungszeugnisses ausgeschlossen.





                                  $ 24

                     Einsicht in die Pruefungsakten

(1)  Dem  Kandidaten wird auf Antrag und unter Aufsicht  nach  Abschluss 
jeder  Fachpruefung,   der  Diplomvorpruefung  und  der   Diplompruefung 
Einsicht in seine schriftlichen Pruefungsarbeiten,  die Bemerkungen  der 
Pruefer und in die Pruefungsprotokolle gewaehrt. 

(2)  Der  Antrag  ist spaetestens drei  Monate  nach  Aushaendigung  des 
Pruefungszeugnisses   beim  Vorsitzenden  des  Pruefungsausschusses   zu 
stellen.  $  60 der Verwaltungsgerichtsordnung  gilt  entsprechend.  Der 
Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht-
nahme.

(3)  Der  Kandidat wird auf Antrag vor Abschluss  einer  Pruefung  ueber 
Teilergebnisse unterrichtet. 

                                  $ 25

                         Widerspruchsverfahren


(1)   Ablehnende  Entscheidungen,   die  nach  dieser   Pruefungsordnung 
getroffen werden,  sind schriftlich zu begruenden und mit einer  Rechts-
behelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach 
Zugang des Bescheides Widerspruch beim Pruefungsausschuss nach $$ 68 ff. 
der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. 

(2)  Ueber  den  Widerspruch  entscheidet  der  Pruefungsausschuss.  Den 
Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

(3)  Ueber  den Widerspruch soll innerhalb  eines  Monats  abschliessend 
entschieden werden.  Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen  wird,  ist 
der  Bescheid  zu  begruenden und mit  einer  Rechtsbehelfsbelehrung  zu 
versehen. 


                        IV. Schlussbestimmungen

                                  $ 26

                             Inkrafttreten

Diese  Pruefungsordnung  tritt  am Tage  nach  ihrer  Bekanntmachung  im 
Niedersaechischen Ministerialblatt in Kraft.  
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und Studium
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Letzte Änderung am Dienstag, 19. Januar 1999
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