Pruefungsordnung fuer den Diplomstudiengang Informatik an der
Universitaet Oldenburg
I. Allgemeiner Teil
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Zweck der Pruefungen
(1) Durch die Diplomvorpruefung soll der Kandidat nachweisen, dass er
die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seines Studienganges
beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat, um das
weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplompruefung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des
Studiums. Durch die Diplompruefung soll festgestellt werden, ob der
Kandidat die fuer den Uebergang in die Berufspraxis notwendigen gruend-
lichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhaenge seines Fachs
ueberblickt und die Faehigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und
wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
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Akademischer Grad
Ist die Diplompruefung bestanden, verleiht die Universitaet Oldenburg
den akademischen Grad "Diplom-Informatiker" bzw. "DiplomInformatikerin"
(abge-kuerzt: "Dipl.-Inform."). Darueber stellt die Universitaet eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1). Auf Antrag des
Absolventen ist beim Diplomgrad in dem Zeugnis und in der Urkunde der
Zusatz "(wissen-schaftlicher Studiengang)" anzugeben.
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Dauer und Gliederung des Studiums, Pruefungsfristen
(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen
werden kann, betraegt einschliesslich der Diplompruefung zehn Semester
(Regel-studienzeit).
(2) Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit
der Diplomvorpruefung abschliesst, und
2. ein sechssemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit
der Diplompruefung abschliesst.*)
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass
der Student die Diplomvorpruefung am Ende des vierten Semesters und die
Diplompruefung im zehnten Semester abschliessen kann.*)
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Pruefungsausschuss
(1) Fuer die Organisation der Pruefungen und zur Wahrnehmung der durch
diese Pruefungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Pruefungsausschuss
gebildet. Ihm gehoeren neun Mitglieder an, und zwar fuenf an der
Universitaet Oldenburg hauptamtlich taetige Professoren oder Privat-
dozenten, zwei Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mit-
arbeiter und zwei Studenten. Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Pruefungsausschusses sowie
deren staendige Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreter
im Fachbereichsrat gewaehlt. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende muessen Professoren sein. Die studentischen Mitglieder haben
bei Pruefungsentscheidungen nur beratende Stimme.
(2) Der Pruefungsausschuss stellt die Durchfuehrung der Pruefungen
sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Pruefungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet regelmaessig dem Fachbereich ueber die
Entwicklungen der Pruefungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur
Reform der Studienordnung. Er fuehrt die Pruefungsakten.
(3) Der Pruefungsausschuss fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit der
abgegebenen gueltigen Stimmen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Pruefungsausschusses betraegt zwei
Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.
(5) Ueber jede Sitzung des Pruefungsausschusses wird eine Niederschrift
gefuehrt. die wesentlichen Gegenstaende der Eroerterungen und die
Beschluesse des Pruefungsausschusses sind in der Niederschrift fest-
zuhalten.
(6) Der Pruefungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vor-
sitzenden uebertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschluesse des
Pruefungsausschusses vor und fuehrt sie aus. Er berichtet dem Pruefungs-
ausschuss regelmaessig ueber seine Taetigkeit.
(7) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das Recht, an der
Abnahme von Pruefungen als Beobachter teilzunehmen.
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Pruefer, Beisitzer
(1) Der Pruefungsausschuss bestellt die Pruefer und die Beisitzer. Als
Pruefer koennen nur Professoren oder Privatdozenten der Universitaet
Oldenburg bestellt werden, die das Pruefungsfach in der Lehre vertreten
haben. In Ausnahmefaellen koennen andere Mitglieder und Angehoerige der
Universitaet Oldenburg und Professoren und Privatdozenten anderer
wissenschaftlicher Hochschulen zu Pruefungen bestellt werden. Voraus-
setzung dafuer ist, dass sie das Pruefungsfach selbstaendig in der Lehre
vertreten haben. Pruefungsleistungen duerfen nur von Personen bewertet
werden, die selbst mindestens die durch die Pruefung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zum Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer die durch die Pruefung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Der Kandidat kann fuer die Abnahme von Pruefungen Pruefer vor-
schlagen. Dem Vorschlag soll entsprochen werden, soweit dem nicht
wichtige Gruende, z.B. eine unzumutbare Belastung des Pruefers, ent-
gegenstehen.
(3) Der Pruefungsausschuss stellt sicher, dass dem Kandidaten die Namen
der Pruefer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
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Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen
(1) Studienzeiten im Studiengang Informatik an wissenschaftlichen
Hochschulen oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamt-
hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengaengen oder an anderen Hochschulen
sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit das
Studium fachlich gleichwertig ist. Fuer die Feststellung der Gleich-
wertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an auslaendischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeut-
schen Rektorenkonferenz gebilligten Aequivalenzvereinbarungen oder
andere zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend. Soweit Ver-
einbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt
wird, entscheidet der Pruefungsausschuss ueber die Gleichwertigkeit. Zur
Aufklaerung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der
Zentralstelle fuer auslaendisches Bildungswesen eingeholt werden.
(3) Diplomvorpruefungen und andere gleichwertige Pruefungsleistungen,
die der Student im Studiengang Informatik an wissenschaftlichen Hoch-
schulen oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthoch-
schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden
angerechnet. Vorpruefungen und einzelne Fachpruefungen in anderen
Studiengaengen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit
das Studium fachlich gleichwertig ist. An Stelle der Vorpruefungen
koennen in begruendeten Ausnahmefaellen andere Pruefungsleistungen ange-
rechnet werden, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend.
(4) In Fernstudien erbrachte Studien- und Pruefungsleistungen werden
nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen angerechnet.
(5) Ueber die Anrechnung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der
Pruefungsausschuss.
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Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Eine Pruefungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet,
wenn der Kandidat zu einem Pruefungstermin ohne triftige Gruende nicht
erscheint oder wenn er nach Beginn der Pruefung ohne triftige Gruende
von der Pruefung zuruecktritt oder wenn er den Antrag auf Zulassung zur
zweiten Wiederholung einer Fachpruefung ohne triftige Gruende innerhalb
der vom Pruefungsausschuss bestimmten Frist nicht stellt.
(2) Die fuer den Ruecktritt oder das Versaeumnis geltend gemachten
Gruende muessen dem Pruefungsausschuss unverzueglich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist dem
Pruefungsausschuss ein aerztliches Attest vorzulegen, soweit die Krank-
heit nicht offenkundig ist. Werden die Gruende anerkannt, so wird ein
neuer Termin, in der Regel der naechste regulaere Pruefungstermin,
anberaumt. Die bereits vorliegenden Pruefungsleistungen sind in diesem
Fall anzurechnen.
(3) Wird fuer eine Pruefungsleistung der festgesetzte Abgabetermin ohne
triftige Gruende nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht aus-
reichend" bewertet. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Pruefungsleistung durch
Taeuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus-
sen, gilt die betreffende Pruefungsleistung als mit "nicht ausreichend"
bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstosses gegen die Ordnung der
Pruefung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Aufsichts-
fuehrenden von der Fortsetzung der betreffenden Pruefungsleistung aus-
geschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Pruefungs-
leistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
II. Diplomvorpruefung
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Umfang und Art der Diplomvorpruefung
(1) In der Diplomvorpruefung sind Fachpruefungen in den folgenden
Faechern abzulegen:
Informatik I,
Informatik II,
Mathematik I,
Mathematik II,
Nebenfach.
Die Pruefungsanforderungen sind in Anlage 2 festgelegt.
(2) In der Anlage 8a sind die Nebenfaecher, deren Zulassungsvorausset-
zungen, Pruefungsanforderungen und Pruefungsform genannt. Der Pruefungs-
ausschuss kann auf begruendeten Antrag des Studenten im Einzelfall ein
anderes an der Universitaet Oldenburg vertretenes, gleichwertiges Fach
als Nebenfach zulassen. Die Begruendung muss sich insbesondere darauf
erstrecken, dass Studium und Pruefungen in der beantragten Faecher-
kombination im Hinblick auf die angestrebte Qualifikation gleichwertig
sind.
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Zulassung
(1) Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der Diplomvorpruefung wird
zugelassen, wer
1. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und im
Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebots nachweist,
2. die nach Anlage 3 erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird versagt, wenn der Kandidat eine
Diplomvor- oder Diplompruefung im Studiengang Informatik an einer
wissenschaftlichen Hochschule oder in einem entsprechenden Studiengang
an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes end-
gueltig nicht bestanden hat.
(3) Die Antraege auf Zulassung gemaess Absatz 1 sind schriftlich beim
Pruefungsausschuss innerhalb des vom Pruefungsausschuss zu Beginn des
Semesters festzusetzenden und bekanntzumachenden Zeitraumes unter Bei-
fuegung der Nachweise gemaess Absatz 1 zu stellen. Dem ersten Antrag auf
Zulassung zu einer Fachpruefung gemaess Absatz 1 (Meldung) sind, soweit
sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, bei-
zufuegen:
1. eine Darstellung des Bildungsganges,
2. eine Erklaerung darueber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvor-
pruefung oder eine Diplompruefung im Studiengang Informatik an einer
wissenschaftlichen Hochschule oder in einem entsprechenden Studiengang
an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ganz oder
teilweise nicht bestanden hat.
(4) Ist es dem Kandidaten nicht moeglich, die Unterlagen in der
vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Pruefungsausschuss in
begruendeten Ausnahmefaellen gestatten, die Nachweise auf andere Art zu
fuehren.
(5) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss. Ein
besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist. Der
Kandidat hat die Moeglichkeit, bis spaetestens vierzehn Tage vor Beginn
der Fachpruefung die Meldung zurueckzunehmen.
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Durchfuehrung der Fachpruefungen
(1) Eine Fachpruefung findet als muendliche Pruefung statt, sofern nicht
der Pruefungsausschuss im Einvernehmen mit den Pruefern wegen der zu
erwartenden unzumutbaren Belastung der Pruefer durch die muendlichen
Pruefungen beschliesst, dass die Fachpruefung durch eine Klausur ab-
zulegen ist. Die Klausur ist in der Regel vierstuendig. Bei Pruefungen
im Nebenfach kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die
schriftliche Pruefungsleistung muss sich jedoch insgesamt ueber
mindestens vier Stunden erstrecken. die Entscheidung ueber die
Pruefungsform gibt der Pruefungsausschuss unter Mitteilung der zuge-
lassenen Hilfsmittel spaetestens vier Wochen vor dem Ende des Zeitraumes
gemaess $ 9 Abs. 3 Satz 1 (Meldetermin) bekannt.
(2) Die schriftlichen Pruefungsleistungen sind von zwei Pruefern zu
bewerten. Stellt der Pruefungsausschuss fuer einen Pruefungstermin fest,
dass auch unter Einbeziehung aller gemaess $ 5 zur Pruefung Befugten die
durch die Bestellung von zwei Pruefern bedingte Mehrbelastung der
einzelnen Pruefer unter Beruecksichtigung ihrer uebrigen Dienst-
geschaefte unzumutbar ist, so kann er zulassen, dass fuer diesen
Pruefungstermin Pruefungsleistungen nur von einem Pruefer bewertet
werden. Der Beschluss ist dem Kandidaten bei der Meldung zur Pruefung
mitzuteilen.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung betraegt bei Einzelpruefungen
fuer jedes Pruefungsfach rd. 30 Minuten; die Dauer einer Gruppenpruefung
betraegt
bei zwei Kandidaten rd. 50 Minuten,
bei drei Kandidaten rd. 60 Minuten.
Muendliche Pruefungen koennen von hoechstens drei Kandidaten gleich-
zeitig (Gruppenpruefung) abgelegt werden. Findet eine muendliche
Pruefung nicht vor mehreren Pruefern statt, so ist sie in Gegenwart
eines Beisitzers ($ 5 Abs 1 Satz 5) durchzufuehren. Vor der Festsetzung
der Note ist der Beisitzer zu hoeren. Die wesentlichen Gegenstaende und
Ergebnisse der muendlichen Pruefung in den einzelnen Faechern sind in
einem Protokoll festzuhalten, das Bestandteil der Pruefungsakte ist.
(4) In der Klausur soll der Kandidat nachweisen, dass er den Stoff des
Pruefungsfachs verstanden hat und in der Lage ist, in begrenzter Zeit
und mit zugelassenen Hilfsmitteln Probleme mit den gelaeufigen Methoden
des Fachs zu erkennen und Wege zur ihrer Loesung zu finden.
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Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen
Studenten, die sich demnaechst der gleichen Pruefung unterziehen wollen,
und andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes
Interesse geltend machen, koennen nach Massgabe der raeumlichen Ver-
haeltnisse als Zuhoerer bei muendlichen Pruefungen anwesend sein. Dies
gilt nicht fuer die Beratung und Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
Auf Verlangen eines Kandidaten sind keine Zuhoerer nach Satz 1 zuzulas-
sen; auf diese Moeglichkeit sind die Kandidaten rechtzeitig hinzuweisen.
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Bewertung der Leistungen
(1) Die Pruefungsleistungen werden wie folgt benotet:
1,0 oder
1,3 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung;
1,7 oder
2,0 oder
2,3 = gut = eine erheblich ueber den durchschnittlichen
Anforderungen liegende Leistung;
2,7 oder
3,0 oder
3,3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,7 oder
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel den
Mindestanforderungen entspricht;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Maengel den Anforderungen nicht mehr
genuegt.
(2) Sind an einer Fachpruefung mehrere Pruefer beteiligt, so ist die
Fachpruefung nur dann bestanden, wenn die Mehrheit der Noten mindestens
"ausreichend" lautet.
(3) Die Note einer bestandenen Fachpruefung ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Pruefer, wobei auf die naechstge-
legene Note nach Absatz 1 einschliesslich der dort genannten Zwischen-
noten zu runden ist. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte
zwischen zwei moeglichen Noten nach Absatz 1, so ist zur naechstbesseren
Note zu runden.
(4) Die Diplomvorpruefung ist bestanden, wenn saemtliche Fachnoten
mindestens "ausreichend" lauten. Sie ist nicht bestanden, wenn
mindestens eine zur Vorpruefung gehoerende Fachpruefung mit "nicht
ausreichend" bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend"
bewertet gilt.
(5) Die Gesamtnote fuer die Vorpruefung ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der nach Absatz 3 gerundeten Noten fuer die
einzelnen Fachpruefungen. Sie wird dabei folgendermassen festgelegt:
bei einem Mittelwert kleiner oder gleich 1,5 sehr gut,
bei einem Mittelwert groesser als 1,5 und kleiner
oder gleich 2,5 gut,
bei einem Mittelwert groesser als 2,5 und kleiner
oder gleich 3,5 befriedigend,
bei einem Mittelwert groesser als 3,5 und kleiner
oder gleich 4,0 ausreichend.
$ 13
Wiederholung der Fachpruefungen
(1) Fachpruefungen, die nicht bestanden sind oder als "nicht bestanden"
gelten, koennen einmal wiederholt werden. Auf begruendeten Antrag kann
der Pruefungsausschuss eine zweite Wiederholung zulassen. Die zweite
Wiederholung findet als muendliche Pruefung gemaess $ 10 Abs. 3 in der
Regel nach drei bis sechs Monaten nach naeherer Bestimmung des
Pruefungsausschusses statt; sie wird nur als "bestanden" (Note:
"ausreichend") oder "nicht bestanden" gewertet.
(2) An einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang
Informatik oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamt-
hochschule erfolglos unternommene Versuche, eine Fachpruefung abzulegen,
werden auf die Wiederholungsmoeglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
$ 14
Zeugnis
(1) Nach Bestehen saemtlicher Fachpruefungen ist ueber die bestandene
Diplomvorpruefung unverzueglich ein Zeugnis auszustellen (Anlage 4). Als
Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Pruefungs-
leistung erbracht wurde.
(2) Ist die Diplomvorpruefung endgueltig nicht bestanden oder gilt sie
als endgueltig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses dem Kandidaten hierueber einen schriftlichen
Bescheid. Hat der Kandidat die Diplomvorpruefung erstmals nicht
bestanden, so erhaelt er auf Antrag hierueber eine Bescheinigung. Der
Antrag kann fruehestens in dem in $ 3 genannten Semester gestellt
werden.
(3) Verlaesst der Student die Hochschule, wechselt er den Studiengang
oder beendet er den ersten Studienabschnitt, so wird ihm auf Antrag eine
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Pruefungs- und Studien-
leistungen und deren Bewertung enthaelt. Sie weist auch die noch
fehlenden Studien- und Pruefungsleistungen aus sowie ferner, ob die
Diplomvorpruefung nicht bestanden oder endgueltig nicht bestanden ist.
Auf Antrag erhaelt der Student im Falle von Absatz 2 eine Bescheinigung,
welche lediglich die erbrachten Studien- und Pruefungsleistungen aus-
weist.
III. Diplompruefung
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Umfang und Art der Diplompruefung
(1) Die Diplompruefung besteht aus
1. vier Fachpruefungen und zwar
- einer in praktischer Informatik,
- zwei aus den drei Teilgebieten der Informatik:
Theoretische Informatik
Technische Informatik
Anwendungen der Informatik,
- einer in einem Nebenfach.
Die Pruefungsanforderungen fuer die vier Fachpruefungen sind in Anlage 5
festgelegt, die Durchfuehrung der Pruefung im Nebenfach bestimmt sich
nach Anlage 8 b;
2. der Diplomarbeit.
(2) Jedes dieser Pruefungsfaecher ist von einem anderen Pruefer zu
pruefen. Ausnahmen kann der Pruefungsausschuss in begruendeten Einzel-
faellen zulassen.
(3) Die vier Fachpruefungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Die
Diplomarbeit ist spaetestens ein Jahr nach dem Termin der letzten
Fachpruefung abzugeben. Der Pruefungsausschuss laesst Ausnahmen in dem
erforderlichen Umfange zu, wenn der Kandidat die Nichteinhaltung von
Satz 1 und 2 nicht zu vertreten hat.
(4) Fuer die Durchfuehrung der Fachpruefungen und ihre Bewertung gelten
$$ 10 bis 12 entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften
nicht anderes ergibt.
(5) $ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
$ 16
Zusatzfaecher
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als in den vorgeschriebenen
Faechern einer Pruefung unterziehen. Die Pruefung soll sich auf Gebiete
aus dem Stoff von mindestens acht Semesterwochenstunden beziehen.
(2) Das Ergebnis der Pruefung in diesen Faechern wird auf Antrag des
Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der
Gesamtnote nicht mit einbezogen.
$ 17
Zulassung zur Diplompruefung
(1) Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der Diplompruefung wird
zugelassen, wer
1. die Diplomvorpruefung in einem wissenschaftlichen Studiengang
Informatik bestanden hat,
2. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und im
Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebots nachweist.
(2) Bei der Anmeldung zur letzten Pruefung gemaess $ 15 Abs. 1 muessen
die in Anlage 6 angegebenen Leistungsnachweise erbracht sein.
(3) Zur Diplompruefung wird nicht zugelassen, wer eine Diplomvorpruefung
oder Diplompruefung im Studiengang Informatik an einer wissen-
schaftlichen Hochschule oder in einem entsprechenden Studiengang an
einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgueltig
nicht bestanden hat.
(4) Die Antraege auf Zulassung gemaess Absatz 1 sind schriftlich beim
Pruefungsausschuss innerhalb der vom Pruefungsausschuss zu Beginn des
Semesters festgesetzten und bekanntgemachten Zeitraeume unter Beifuegung
der Nachweise gemaess Absatz 1 zu stellen. Dem ersten Antrag auf
Zulassung zu einer Fachpruefung gemaess Absatz 1 (Meldung) sind, soweit
sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, bei-
zufuegen:
1. eine Darstellung des Bildungsganges,
2. eine Erklaerung darueber, ob der Kandidat bereits eine Diplompruefung
im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in
einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes ganz oder teilweise nicht bestanden hat.
(5) Ist es dem Kandidaten nicht moeglich, diese Unterlagen in der
vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Pruefungsausschuss
gestatten, die Nachweise auf andere Art zu fuehren.
(6) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss. Ein Bescheid
ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist. Der Kandidat hat die
Moeglichkeit, bis spaetestens vierzehn Tage vor dem Beginn einer
Fachpruefung die Anmeldung zu dieser Pruefung zurueckzunehmen.
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Diplomarbeit
(1) Die Anfertigung einer Diplomarbeit ist Teil der Pruefung und
zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit
soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet der Informatik
selbstaendig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Professor oder Privat-
dozenten des Fachbereichs Informatik der Universitaet Oldenburg aus-
gegeben und betreut werden (Erstpruefer). Die Vergabe durch andere
Professoren oder Privatdozenten oder andere Mitglieder der Universitaet
Oldenburg, die zur selbstaendigen Lehre im Fach Informatik berechtigt
sind, kann der Pruefungsausschuss genehmigen. In diesem Fall bestellt
der Pruefungsausschuss bereits bei der Vergabe des Themas einen Zweit-
pruefer, der Professor oder Privatdozent des Fachbereichs Informatik an
der Universitaet Oldenburg sein muss. Dem Studenten ist Gelegenheit zu
geben, fuer das Thema Vorschlaege zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt der Pruefungsausschuss dafuer, dass der Kandidat
rechtzeitig ein Thema fuer die Diplomarbeit erhaelt.
(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses unter Angabe des Ausgabezeitpunktes durch den
Erstpruefer unverzueglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Kenntnisnahme
des Kandidaten zu erhalten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb
der ersten zwei Monate zurueckgegeben werden.
(5) Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Ausgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift an den
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann
die Bearbeitungsfrist in Ausnahmefaellen auf Antrag des Studenten nach
Anhoerung des Erstpruefers um laengstens weitere sechs Monate ver-
laengern.
(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu
versichern, dass er seine Arbeit selbstaendig verfasst und keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
$ 19
Bewertung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit wird vom Erstpruefer und einem zweiten, vom Pruefungs-
ausschuss zu bestimmenden Pruefer (Zweitpruefer) bewertet. Bei der
Bewertung kann auch der Verlauf der Bearbeitung beruecksichtigt werden.
die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide von den Pruefern fest-
zusetzende Einzelnoten mindestens "ausreichend" lauten. Lautet eine Note
"nicht ausreichend" und die andere Note mindestens 3,3 , so entscheidet
der Pruefungsausschuss darueber, ob die Diplomarbeit bestanden ist. Die
Note der Bestandenen Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der
von beiden Pruefern festzusetzenden Einzelnoten gebildet; dabei gilt $
12 Abs. 5 entsprechend.
$ 20
Bewertung der Diplompruefung
(1) Fuer die Bewertungen der Fachpruefungen gilt $ 12 Abs. 1 bis 5
entsprechend.
(2) Die Diplompruefung ist bestanden, wenn die Noten saemtlicher
Fachpruefungen gemaess $ 15 und die Note der Diplomarbeit mindestens
"ausreichend" lauten.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittelwert der Noten fuer die
Fachpruefungen und der beiden Ersatznoten fuer die Diplomarbeit. $ 12
Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Der Pruefungsausschuss kann bei hervorragenden Leistungen bei
Zustimmung aller beteiligten Pruefer beschliessen, dem Kandidaten das
Praedikat "mit Auszeichnung" zu verleihen. Das Praedikat ist auf dem
Zeugnis und in der Diplomurkunde zu vermerken.
$ 21
Wiederholung
(1) Fachpruefungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden oder als
mit "nicht ausreichend" bewertet gelten, koennen nach Massgabe von $ 13
Abs. 1 wiederholt werden.
(2) Eine Diplomarbeit, die mit "ausreichend" bewertet wurde oder als mit
"nicht ausreichend" bewertet gilt, kann einmal wiederholt werden. Eine
Rueckgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch
nur zulaessig, wenn der Kandidat von dieser Moeglichkeit nicht schon
einmal Gebrauch gemacht hat. Die Diplomarbeit ist in der Regel nach drei
bis sechs Monaten nach naeherer Bestimmung des Pruefungsausschusses zu
wiederholen.
(3) An einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang
Informatik oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamt-
hochschule unternommene Versuche, eine Fachpruefung oder Diplomarbeit
abzulegen, werden auf die Wiederholungsmoeglichkeiten nach Absatz 1
angerechnet.
$ 22
Zeugnis
Ueber die bestandene Diplompruefung ist unverzueglich ein Zeugnis mit
dem Datum der letzten Pruefungsleistung auszustellen (Anlage 7). Im Fall
einer nicht bestandenen Diplompruefung gilt $ 14 Abs. 2 und 3
entsprechend.
$ 23
Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung
1) Hat der Kandidat bei einer Pruefung getaeuscht, und wird diese
Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Pruefungsausschuss nachtraeglich die betroffenen Noten entsprechend
berichtigen und die Pruefung ganz oder teilweise fuer nicht bestanden
erklaeren.
(2) Waren die Voraussetzungen fuer die Zulassung zu einer Pruefung nicht
erfuellt, ohne dass der Kandidat hierueber taeuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Pruefung geheilt. Hat der
Kandidat die Zulassung zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Pruefungs-
ausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ueber die
Ruecknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Dem Kandidaten ist vor einer
Entscheidung Gelegenheit zur Eroerterung der Angelegenheit mit dem
Pruefungsausschuss zu geben.
(3) Das unrichtige Pruefungszeugnis ist einzuziehen und durch ein
richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach $ 14 Abs. 2 und 3 zu
ersetzen. Gleiches gilt fuer die Diplomurkunde. Eine Entscheidung nach
Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fuenf Jahren ab dem Datum
des Pruefungszeugnisses ausgeschlossen.
$ 24
Einsicht in die Pruefungsakten
(1) Dem Kandidaten wird auf Antrag und unter Aufsicht nach Abschluss
jeder Fachpruefung, der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung
Einsicht in seine schriftlichen Pruefungsarbeiten, die Bemerkungen der
Pruefer und in die Pruefungsprotokolle gewaehrt.
(2) Der Antrag ist spaetestens drei Monate nach Aushaendigung des
Pruefungszeugnisses beim Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu
stellen. $ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht-
nahme.
(3) Der Kandidat wird auf Antrag vor Abschluss einer Pruefung ueber
Teilergebnisse unterrichtet.
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Widerspruchsverfahren
(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Pruefungsordnung
getroffen werden, sind schriftlich zu begruenden und mit einer Rechts-
behelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach
Zugang des Bescheides Widerspruch beim Pruefungsausschuss nach $$ 68 ff.
der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
(2) Ueber den Widerspruch entscheidet der Pruefungsausschuss. Den
Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ueber den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschliessend
entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist
der Bescheid zu begruenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
IV. Schlussbestimmungen
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Inkrafttreten
Diese Pruefungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Niedersaechischen Ministerialblatt in Kraft.
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