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prüfungsordnungen
dpo 3
DPO 3 Eilentscheidungen
- EILENTSCHEIDUNG DES DEKANS (19.7.2000)
:
Im Sinne des Vertrauensschutzes ($29 Abs. 2) können auch Studierende,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen DPO ihr Vordiplom noch nicht abgeschlossen
haben, auf Antrag und mit Zustimmung des DPA nach der bisher geltenden Ordnung
geprüft werden, sofern sie ihr Vordiplom bis längstens ein Jahr nach
Inkrafttreten der neuen DPO abgeschlossen haben. Begründung: die
neue DPO enthält genügend viele neue Elemente, so daß eine längere
Übergangsregelung als üblich angemessen ist. Im Klartext:
Wenn die DPO-4 am 15.10.2000 in Kraft tritt, haben Sie noch bis zum 14.10.2001
Zeit, Ihr Vordiplom abzuschliessen und danach nach DPO-3 weiterzustudieren.
- EILENTSCHEIDUNG DES DEKANS (20.7.2000):
Studierende nach DPO-3, die bei Inkrafttreten der neuen DPO das Vordiplom
noch nicht abgelegt haben, können auf Antrag und mit Zustimmung des DPA nach
Inkrafttreten der neuen Ordnung sich nach dieser prüfen lassen.
Im Klartext: Wenn Sie zur Zeit nach DPO-3 studieren, aber noch keine oder wenige
Vordiplomsleistungen oder -vorleistungen erbracht haben, können Sie auf Antrag
direkt in die DPO-4 einsteigen.
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