Prüfungsordnung v2 vom 24.06.1991
Universität Oldenburg  
 


















                            Pruefungsordnung
                       fuer den Diplomstudiengang



                               Informatik


                     an der Universitaet Oldenburg



                    genehmigt vom MWK am 24.06.1991
                 veroeffentlicht im Niedersaeschischen 
                    Ministerialblatt 1991, S.1046 ff



                           INHALTSVERZEICHNIS




I. Allgemeiner Teil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1

$ 1  Studienziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1
$ 2  Zweck der Pruefungen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1
$ 3  Diplomgrad. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2
$ 4  Dauer und Gliederung des Studiums . . . . . . . . . . . . .  2
$ 5  Pruefungsausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3
$ 6  Pruefer, Prueferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen . . . .  5
$ 7  Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6
$ 8  Arten und Durchfuehrung der Pruefungen. . . . . . . . . . .  7
$ 9  Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen  . . . . . . . .  9
$ 10 Bewertung der Pruefungsleistungen und Bildung der Fachnote.  9
$ 11 Wiederholung der Fachpruefungen . . . . . . . . . . . . . . 11
$ 12 Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss . . . 11
$ 13 Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen . . . . . . 12
$ 14 Zeugnisse und Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . 14
$ 15 Zusatzpruefungen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
$ 16 Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung  15
$ 17 Einsicht in die Pruefungsakten. . . . . . . . . . . . . . . 16
$ 18 Widerspruchsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16



II. Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

$ 19 Umfang und Art der Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . 17
$ 20 Zulassung zur Diplomvorpruefung . . . . . . . . . . . . . . 19
$ 21 Gesamtergebnis der Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . 20



III. Diplompruefung  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

$ 22 Umfang und Art der Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . 21
$ 23 Zulassung zur Diplompruefung  . . . . . . . . . . . . . . . 22
$ 24 Diplomarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
$ 25 Bewertung der Diplomarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 24
$ 26 Wiederholung der Diplomarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 24
$ 27 Gesamtergebnis der Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . 25



IV. Schlussbestimmungen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

$ 28 Uebergangsvorschriften  . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
$ 29 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27


                          I. Allgemeiner Teil

                                  $ 1
                              Studienziele

 Durch das Studium der Informatik sollen folgende Studienziele erreicht 
werden:

1. die Faehigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten im Fach Informatik;

2. die Faehigkeit zur selbstaendigen Anwendung von  Informatik-
   kenntnissen und -fertigkeiten;

3. die Faehigkeit zu verantwortlichem Handeln im Beruf.



                                  $ 2
                          Zweck der Pruefungen

(1)  Die Diplompruefung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss  des 
Studiums.  Durch  die Diplompruefung soll festgestellt  werden,  ob  der 
Kandidat oder die Kandidatin die fuer den Uebergang in die  Berufspraxis 
notwendigen gruendlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhaenge 
des  Fachs ueberblickt und die Faehigkeit besitzt,  wissenschaftlich  zu 
arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

(2)  Der  Diplompruefung geht die Diplomvorpruefung  voraus.  Durch  sie 
sollen  die  Kandidaten  und  Kandidatinnen  nachweisen,  dass  sie  die 
inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres Studienganges beherrschen 
und  eine  systematische Orientierung erworben  haben,  um  das  weitere 
Studium mit Erfolg zu betreiben.



                                  $ 3
                               Diplomgrad

 Ist die Diplompruefung bestanden,  verleiht die Universitaet  Oldenburg 
den Hochschulgrad "Diplom - Informatiker" bzw. "Diplom - Informatikerin" 
(abgekuerzt:  "Dipl.-Inform.").  Darueber  stellt die Universitaet  eine 
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage1).


                                  $ 4
                   Dauer und Gliederung des Studiums

(1)  Die  Studienzeit,  in der das Studium in  der  Regel  abgeschlossen 
werden kann, betraegt neun Semester (Regelstudienzeit).

(2) Das Studium gliedert sich in

1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit
   der Diplomvorpruefung abschliesst, und

2. ein fuenfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das 
   mit der Diplompruefung abschliesst.

(3)  Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu  gestalten,  dass 
der  Student oder die Studentin in der Regel die  Diplomvorpruefung  bei 
Beginn der Vorlesungszeit des fuenften Semesters und die  Diplompruefung 
innerhalb der Regelstudienzeit, spaetestens aber sechs Monate nach ihrem 
Ablauf abschliessen kann.

(4)  Das  Studium  umfasst Lehrveranstaltungen des  Pflicht-  und  Wahl-
pflichtbereiches   sowie  Lehrveranstaltungen  nach  freier   Wahl   des 
Studenten.  Der  zeitliche  Gesamtumfang der Pflicht-  und  Wahlpflicht-
faecher betraegt 170 Semesterwochenstunden,  wobei auf das  Grundstudium 
in  der  Regel  86,  auf das Hauptstudium in  der  Regel   84  Semester-
wochenstunden entfallen.  Der Anteil dieser Faecher am Gesamtumfang  ist 
in den $$ 19 und  22  geregelt.

(5) Das Studium umfasst neben der Ausbildung im Hauptfach Informatik die 
Ausbildung in einem Nebenfach im Gesamtumfang in der Regel von 24 bis 32 
Semesterwochenstunden.  Durch die Ausbildung im Nebenfach sollen Studen-
tinnen  und Studenten gruendliche Kenntnisse und Faehigkeiten  in  einem 
weiteren  Fach erwerben.  Dazu gehoeren die  charakteristischen  Themen, 
Arbeitsmethoden  und  Ergebnisse des jeweiligen  Fachs  oder  wenigstens 
eines seiner relevanten Teilgebiete. 

(6)  In  Anlage  2  sind die Nebenfaecher  aufgefuehrt.  Der  Pruefungs-
ausschuss kann auf begruendeten Antrag des Studenten oder der  Studentin 
im  Einzelfall  ein anderes an der Universitaet  Oldenburg  vertretenes, 
gleichwertiges  Fach als Nebenfach zulassen.  Die Begruendung muss  sich 
insbesondere  darauf  erstrecken,  dass Studium und  Pruefungen  in  der 
beantragten  Faecherkombination im Hinblick auf die angestrebte  Berufs-
qualifikation  gleichwertig sind.  Anlage 3 legt Rahmenbedingungen  fuer 
die Zulassung weiterer Nebenfaecher fest.

(7)  Die Festlegung des Nebenfaches erfolgt durch die Anmeldung  gemaess 
$7 zur entsprechenden Fachpruefung. Im Grund- und im Hauptstudium ist in 
der Regel das selbe Nebenfach zu waehlen. Ein Wechsel des Nebenfaches im 
zweiten  Studienabschnitt ist bei Erfuellung  erforderlichenfalls  durch 
den  Pruefungsausschuss  festzulegender  Auflagen  moeglich.  Diese  er-
strecken  sich hoechstens auf die Pruefungsvorleistungen  zur  Zulassung 
zur Diplomvorpruefung im neu gewaehlten Nebenfach gemaess Anlage 2.



                                  $ 5
                           Pruefungsausschuss

(1)  Fuer die Organisation der Pruefungen und zur Wahrnehmung der  durch 
diese  Pruefungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus  Mitgliedern  des 
Fachbereichs  ein Pruefungsausschuss gebildet.  Ihm gehoeren fuenf  Mit-
glieder an, und zwar drei Professoren oder Professorinnen, ein Vertreter 
oder eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen  Mitarbeiter 
und Mitarbeiterinnen und ein Student oder eine Studentin.  Der oder  die 
Vorsitzende,  der oder die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren 
Mitglieder des Pruefungsausschusses sowie deren staendige Vertreter oder 
Vertreterinnen werden durch die jeweiligen Gruppenvertreter und Gruppen-
vertreterinnen im Fachbereichsrat gewaehlt. Der oder die Vorsitzende und 
der oder die stellvertretende Vorsitzende muessen Professor oder Profes-
sorin  sein.  Das studentische Mitglied hat bei  Pruefungsentscheidungen 
nur beratende Stimme. 

(2)  Der  Pruefungsausschuss  stellt die  Durchfuehrung  der  Pruefungen
sicher.  Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Pruefungsordnung 
eingehalten werden.  Er berichtet regelmaessig dem Fachbereich ueber die 
Entwicklungen  der Pruefungen und Studienzeiten und gibt Anregungen  zur 
Reform  der Studienordnung.  Dabei ist dem Gesichtspunkt der  Einhaltung 
der Regelstudienzeit ($ 4 Abs.1 ) und der Pruefungsfristen ($ 4 Abs.3  )  
besondere Bedeutung beizumessen. Er fuehrt die Pruefungsakten.

(3) Der Pruefungsausschuss fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit  der 
abgegebenen gueltigen Stimmen;  Stimmenthaltungen gelten als nicht abge-
gebene  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme  des  oder  der 
Vorsitzenden den Ausschlag.  Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig, 
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder,  darunter der oder die  Vorsitzende 
oder  stellvertretende Vorsitzende und ein weiterer Professor oder  eine 
weitere Professorin, anwesend ist.

(4)  Die Amtszeit der Mitglieder des Pruefungsausschusses betraegt  zwei 
Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. 

(5) Der Pruefungsausschuss kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Ueber 
die Sitzungen des Pruefungsausschusses wird eine Niederschrift gefuehrt. 
Die wesentlichen Gegenstaende der Eroerterungen und die Beschluesse  des 
Pruefungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. 

(6)  Der  Pruefungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf  den  Vor-
sitzenden  oder  die Vorsitzende und seine oder ihre  Vertretung  ueber-
tragen. Der oder die Vorsitzende bereitet die Beschluesse des Pruefungs-
ausschusses vor und fuehrt sie aus. Er oder sie berichtet dem Pruefungs-
ausschuss regelmaessig ueber seine bzw. ihre Taetigkeit.

(7)  Die  Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das  Recht,  an  der 
Abnahme von Pruefungen als Beobachter oder Beobachterinnen teilzunehmen.

(8) Die Mitglieder des Pruefungsauschusses und deren Stellvertreter oder 
Stellvertreterinnen  unterliegen der  Amtsverschwiegenheit.  Sofern  sie 
nicht  im oeffentlichen Dienst stehen,  sind sie durch den  Vorsitzenden 
oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.



                                  $ 6
          Pruefer, Prueferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1)  Der Pruefungsausschuss bestellt die Pruefer oder  Prueferinnen  und 
die Beisitzer oder Beisitzerinnen.  Als Pruefer und Prueferinnen koennen 
nur Professoren und Professorinnen oder Privatdozenten und  -dozentinnen 
der Universitaet Oldenburg bestellt werden, die zur selbstaendigen Lehre 
im Pruefungsfach berechtigt wurden.

(2)  In  Ausnahmefaellen  koennen  andere  Personen  nach  Massgabe  der 
gesetzlichen  Vorschriften als Pruefer oder Prueferin  bestellt  werden, 
sofern sie zur selbstaendigen Lehre im Pruefungsfach berechtigt wurden.

(3) Zu Pruefern, Prueferinnen, Beisitzern und Beisitzerinnen duerfen nur 
Personen bestellt werden,  die selbst mindestens die durch die  Pruefung 
festzustellende  oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Der Kandidat oder die Kandidatin kann fuer die Diplomarbeit und  die 
muendlichen Pruefungen Pruefer oder Prueferinnen vorschlagen.  Dem  Vor-
schlag  soll  entsprochen werden,  soweit dem  nicht  wichtige  Gruende, 
insbesondere eine unzumutbare Belastung des Pruefers oder der Prueferin, 
entgegenstehen.

(5) Der Pruefungsausschuss stellt sicher,  dass dem Kandidaten oder  der 
Kandidatin die Namen der Pruefer und Prueferinnen rechtzeitig bekanntge-
geben werden.

(6) Fuer Pruefer,  Prueferinnen,  Beisitzer und Beisitzerinnen gilt  $ 5 
Abs.8  entsprechend.



                                  $ 7
                               Zulassung

(1) Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der Diplomvorpruefung bzw. 
Diplompruefung kann nur zugelassen werden, wer

1. im Diplomstudiengang Informatik an der Universitaet Oldenburg 
   immatrikuliert ist;
2. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und 
   im Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebotes nachweist;
3. seinen Pruefungsanspruch durch Ueberschreiten der Meldefristen nach 
   Absatz 2 nicht verloren hat;
4. die fuer die Fachpruefung nach Abschnitt II ($ 20) bzw. Abschnitt 
   III ($ 23) erforderlichen Pruefungsvorleistungen erbracht hat.

  Bei  der  Anmeldung  zur  Fachpruefung  kann  der  Kandidat  oder  die 
Kandidatin Vorschlaege fuer Pruefer oder Prueferinnen gemaess $ 6  Abs.4 
beifuegen.

(2)  Der Student oder die Studentin beantragt die Zulassung  schriftlich 
unter  Beifuegung  der Nachweise gemaess Abs.1 Nr.4  beim  Pruefungsaus-
schuss  innerhalb  des vom Pruefungsausschuss zu  Beginn  des  Semesters 
festzusetzenden und bekanntzumachenden Zeitraumes. Dem Antrag auf Zulas-
sung  zur  jeweils ersten Pruefungsleistung fuer die  Diplomvor  -  bzw. 
Diplompruefung sind,  soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der 
Hochschule befinden,  unbeschadet weitererer Nachweise gemaess Abschnitt 
II ($ 20) bzw. Abschnitt III ($ 23), zusaetzlich beizufuegen:

1. Nachweise nach Abs.1 Nr.1 und 2;
2. eine Darstellung des Bildungsgangs;
3. eine Erklaerung darueber, ob der Kandidat oder die Kandidatin 
   bereits eine Diplomvorpruefung bzw. Diplompruefung oder Teile 
   dieser Pruefungen im Studiengang Informatik an einer wissenschaft-
   lichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes 
   nicht bestanden hat.

(3)  Ist  es dem Kandidaten oder der  Kandidatin  nicht  moeglich,  eine 
gemaess  Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen  Weise 
beizubringen,  so kann der Pruefungsausschuss gestatten,  den   Nachweis 
auf andere Art zufuehren.

(4) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss.  Die  Zulas-
sung wird versagt, wenn

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind oder
2. die in Absatz 2 aufgefuehrten Unterlagen unvollstaendig sind oder
3. der Kandidat oder die Kandidatin eine Diplomvorpruefung oder
   Diplompruefung im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen   
   Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgueltig
   nicht bestanden hat.

(5)  Die Bekanntgabe der Zulassung einschliesslich der  Pruefungstermine 
erfolgt  nach  $ 41 des  Verwaltungsverfahrensgesetzes.  Ein  besonderer 
Bescheid  ergeht  nur,  falls die Zulassung zu  einem  Pruefungsteil  zu 
versagen ist.

(6)  Der  Kandidat  oder  die  Kandidatin  hat  die  Moeglichkeit,   bis 
spaetestens  vierzehn  Tage vor Beginn einer  Fachpruefung  die  Meldung 
zurueckzunehmen.


                                  $ 8
                 Arten und Durchfuehrung der Pruefungen

(1) Die Diplomvorpruefung besteht aus Fachpruefungen, die Diplompruefung 
aus Fachpruefungen und der Diplomarbeit.

(2)  Eine  Fachpruefung im Hauptfach Informatik  findet  als  muendliche 
Pruefung statt.  Die Form der Fachpruefungen im Nebenfach regelt  Anlage 
2.

(3)  Fuer  Fachpruefungen der Diplomvorpruefung kann  der  Pruefungsaus-
schuss  im Einvernehmen mit den Pruefern und Prueferinnen bei  einer  zu 
erwartenden  unzumutbaren Belastung der Pruefer oder Prueferinnen  durch 
die  muendlichen Pruefungen beschliessen,  dass die  Fachpruefung  durch 
eine  Klausur abzulegen ist.  Die Entscheidung ueber  die  Pruefungsform 
gibt der Pruefungsausschuss unter Mitteilung der zugelassenen  Hilfsmit-
tel  spaetestens vier Wochen vor dem Beginn des Zeitraumes gemaess  $  7 
Abs. 2 (Meldetermin) bekannt.

(4)  In  den  muendlichen  Fachpruefungen soll  der  Kandidat  oder  die 
Kandidatin  nachweisen,   dass  er  oder  sie  die  Zusammenhaenge   des 
Pruefungsgebietes erkennt,  spezielle Fragestellungen in diese Zusammen-
haenge  einordnen kann,  und ueber ein dem  jeweiligen  Studienabschnitt 
entsprechendes  breites Grundlagenwissen im Pruefungsfach  verfuegt.  Im 
Vertiefungsfach (siehe $ 22 Abs.3) soll der Kandidat oder die Kandidatin 
zusaetzlich weiterfuehrende Kenntnisse des Pruefungsgebietes nachweisen.

(5)  Die muendliche Pruefung findet vor zwei Pruefern oder  Prueferinnen 
(Kollegialpruefung)  oder  vor  einem Pruefer oder  einer  Prueferin  in 
Gegenwart  eines  sachkundigen Beisitzers oder einer  sachkundigen  Bei-
sitzerin  statt.  Der Beisitzer oder die Beisitzerin ist vor der  Noten-
festsetzung zu hoeren.

(6)  Die  wesentlichen Gegenstaende der Pruefung und die  Bewertung  der 
Pruefungsleistung nach $ 10 sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist 
von  allen  Pruefern,  Prueferinnen,  Beisitzern und  Beisitzerinnen  zu 
unterschreiben.

(7) In einer Klausur sollen die Kandidaten und Kandidatinnen nachweisen, 
dass  sie den Stoff des Pruefungsfachs verstanden haben und in der  Lage 
sind,  in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln Probleme mit 
den gelaeufigen Methoden des Fachs zu erkennen und Wege zu ihrer Loesung 
zu finden.

(8) Eine schriftliche Fachpruefung erfolgt in Form einer  vierstuendigen 
oder   fuenfstuendigen  Klausur.   Eine  Teilung   einer   schriftlichen 
Pruefungsleistung in zwei Teilklausuren ist zulaessig.

(9)  Fuer  die  Bewertung schriftlicher  Pruefungsleistungen  sind  zwei 
Pruefer  oder Prueferinnen zu bestellen.  Stellt der  Pruefungsausschuss 
fuer  einen  Pruefungstermin fest,  dass auch unter  Einbeziehung  aller 
gemaess   $  6   zur  Pruefung Befugten die  durch  die  Bestellung  zum 
Zweitpruefer   oder  zur  Zweitprueferin  bedingte   Mehrbelastung   der 
einzelnen   Pruefer  und  Prueferinnen  unter  Beruecksichtigung   ihrer 
uebrigen  Dienstgeschaefte unzumutbar ist oder nur ein Pruefer oder  nur 
eine  Prueferin vorhanden ist,  so kann er zulassen,  dass  fuer  diesen 
Pruefungstermin  die betreffenden Klausuren von nur einem  Pruefer  oder 
nur  einer Prueferin bewertet werden.  Der Beschluss ist  dem  Studenten 
oder der Studentin bei der Meldung mitzuteilen.

(10) Macht ein Student oder eine Studentin durch ein aerztliches Zeugnis 
glaubhaft,  wegen  laenger  andauernder  oder  staendiger  koerperlicher 
Behinderungen  nicht in der Lage zu sein,  die Pruefungsleistungen  ganz 
oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen,  ist ihm oder ihr 
durch den Pruefungsausschuss zu ermoeglichen,  gleichwertige  Pruefungs-
leistungen in einer anderen Form zu erbringen.



                                  $ 9
               Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen
 
 Studenten und Studentinnen,  die sich demnaechst der gleichen  Pruefung 
unterziehen  wollen,  und  andere Mitglieder  der  Hochschule,  die  ein 
eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, koennen nach Massgabe der 
raeumlichen   Verhaeltnisse   als  Zuhoerer   bzw.   Zuhoererinnen   bei 
muendlichen Pruefungen anwesend sein.  Dies gilt nicht fuer die Beratung 
und Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses. Auf Verlangen eines Kandidaten 
oder einer Kandidatin sind keine Zuhoerer oder Zuhoererinnen nach Satz 1 
zuzulassen; auf diese Moeglichkeit sind die Kandidaten und Kandidatinnen 
rechtzeitig hinzuweisen.



                                  $ 10
       Bewertung der Pruefungsleistungen und Bildung der Fachnote

(1) Die einzelne Pruefungsleistung wird von den jeweiligen Pruefern oder 
Prueferinnen  bei muendlichen Pruefungen im Anschluss an  die  Pruefung, 
bei  schriftlichen Pruefungsleistungen mit Ausnahme der Diplomarbeit  in 
der Regel spaetestens vier Wochen nach der Pruefungsleistung bewertet.

(2)  Fuer die Bewertung der Pruefungsleistungen sind folgende  Noten  zu 
verwenden:

 1 = sehr gut              = eine hervorragende Leistung;
 2 = gut                   = eine Leistung, die erheblich ueber den
                             durchschnittlichen Anforderungen liegt;
 3 = befriedigend          = eine Leistung, die durchschnittlichen
                             Anforderungen entspricht;
 4 = ausreichend           = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel
                             den Mindestanforderungen entspricht; 
 5 = nicht ausreichend     = eine Leistung, die wegen erheblicher
                             Maengel den Anforderungen nicht mehr
                             genuegt.

 Zur differenzierten Bewertung koennen die Notenziffern um  0,3  erhoeht 
oder  erniedrigt werden;  die Noten  0,7  ,   4,3  und  5,3  sind  dabei 
ausgeschlossen.

(3)  Die  Pruefungsleistung  ist  bestanden,  wenn  sie  mit  mindestens 
"ausreichend"  bewertet  wurde.  Wird  die  Pruefungsleistung  von  zwei 
Pruefern  oder  Prueferinnen bewertet,  ist sie  bestanden,  wenn  beide 
Pruefer  die Leistung mit mindestens "ausreichend"  bewerten.  Wird  die 
Pruefungsleistung  von  mehreren  Pruefern  und  Prueferinnen  bewertet, 
errechnet  sich  die  Note aus dem Durchschnitt  der  von  diesen  fest-
gesetzten Einzelnoten. Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Fachpruefung ist bestanden,  wenn die nach Abschnitt II ($  19) 
und  Abschnitt III ($ 22) erforderlichen Pruefungsleistungen  mindestens 
mit "ausreichend" bewertet wurden. Die Bezeichnung der Fachnote lautet:

  bei einem Durchschnitt bis         1,50               sehr gut
  bei einem Durchschnitt ueber       1,50  bis  2,50    gut
  bei einem Durchschnitt ueber       2,50  bis  3,50    befriedigend
  bei einem Durchschnitt ueber       3,50  bis  4,00    ausreichend
  bei einem Durchschnitt ueber       4,00               nicht
                                                        ausreichend

(5)  Bei der Bildung der Fachnote werden nur die beiden ersten  Dezimal-
stellen hinter dem Komma beruecksichtigt;  alle weiteren Stellen  werden 
ohne Rundung gestrichen.

(6)  Eine  nach $13 Abs.4 mit "bestanden"  anerkannte  Pruefungsleistung 
wird bei der Bildung der Gesamtnote nicht beruecksichtigt.


                                  $ 11
                    Wiederholung der Fachpruefungen

(1) Fachpruefungen,  die nicht bestanden sind oder als "nicht bestanden" 
gelten,  koennen zweimal wiederholt werden.  Der Pruefungsausschuss kann 
bestimmen,  dass  einzelne Pruefungsleistungen auf die Wiederholung  an-
gerechnet werden.

(2) Wiederholungspruefungen sind in der Regel drei bis sechs Monate nach 
Bewertung  des  letzten  Fehlversuches  nach  naeherer  Bestimmung   des 
Pruefungsausschusses abzulegen.

(3)  Die  zweite Wiederholungspruefung findet  als  muendliche  Pruefung 
gemaess $ 8 statt.

(4)  An  einer  anderen  wissenschaftlichen  Hochschule  im  Studiengang 
Informatik  im  Geltungsbereich  des  Hochschulrahmengesetzes  erfolglos 
unternommene  Versuche,  eine  Fachpruefung abzulegen,  werden  auf  die 
Wiederholungsmoeglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Fachpruefung ist nicht zulaessig.



                                  $ 12
         Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss

(1)  Eine Pruefungsleistung gilt als mit "nicht  ausreichend"  bewertet, 
wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne triftige Gruende

- die Pruefung nicht antritt oder sie abbricht;
- die Wiederholung einer Fachpruefung innerhalb der vom Pruefungs-
  ausschuss bestimmten Frist nicht durchfuehrt.

(2)  Die  fuer  den Ruecktritt oder das  Versaeumnis  geltend  gemachten 
Gruende  muessen dem Pruefungsausschuss unverzueglich schriftlich  ange-
zeigt  und glaubhaft gemacht werden;  andernfalls gilt  die  betreffende 
Pruefungsleistung  als mit "nicht ausreichend" bewertet.  Bei  Krankheit 
des  Kandidaten  oder  der Kandidatin  ist  dem  Pruefungsausschuss  ein 
aerztliches  Attest vorzulegen,  soweit die Krankheit nicht  offenkundig 
ist.  Werden  die  Gruende anerkannt,  so wird  ein  neuer  Termin,  bei 
schriftlichen  Pruefungsleistungen in der Regel der  naechste  regulaere 
Pruefungstermin,  vom  Pruefungsausschuss anberaumt.  Die  bereits  vor-
liegenden Pruefungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Wird fuer eine Pruefungsleistung der festgesetzte Abgabetermin  ohne 
trifftige  Gruende  nicht  eingehalten,  so  gilt  sie  als  mit  "nicht 
ausreichend" bewertet. Absatz 2 Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend. 

(4)  Versucht  der  Kandidat oder die  Kandidatin,  das  Ergebnis  einer 
Pruefungsleistung  durch  Taeuschung oder Benutzung  nicht  zugelassener 
Hilfsmittel zu beeinflussen,  gilt die betreffende Pruefungsleistung als 
mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der 
bzw.  die sich eines Verstosses gegen die Ordnung der Pruefung  schuldig 
gemacht  hat,  kann von dem oder der jeweiligen Aufsichtsfuehrenden  von 
der   Fortsetzung  der  betreffenden  Pruefungsleistung   ausgeschlossen 
werden;  in  diesem Fall gilt die betreffende Pruefungsleistung als  mit 
"nicht ausreichend" bewertet.


 
                                  $ 13
            Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen

(1) Studienzeiten,  Studienleistungen einschliesslich  berufspraktischer 
Taetigkeiten und Pruefungsleistungen im Studiengang Informatik an  einer 
anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des  Hochschul-
rahmengesetzes  werden ohne  Gleichwertigkeitsfeststellung  angerechnet. 
Dasselbe  gilt fuer Diplomvorpruefungen.  Soweit  die  Diplomvorpruefung 
Faecher  nicht enthaelt,  die an der aufnehmenden Hochschule  Gegenstand 
der Diplomvorpruefung,  nicht aber der Diplompruefung,  sind,  ist  eine 
Anrechnung mit Auflagen moeglich.

(2) Studienzeiten,  Studienleistungen einschliesslich  berufspraktischer 
Taetigkeiten und Pruefungsleistungen in einem anderen Studiengang werden 
angerechnet,  soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.  Die Gleich-
wertigkeit  ist  festzustellen,  wenn  Studienzeiten,  Studienleistungen 
einschliesslich  berufspraktischer Taetigkeiten und  Pruefungsleistungen 
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden 
Studiums  an  der aufnehmenden Hochschule im  wesentlichen  entsprechen. 
Dabei ist kein schematischer Vergleich,  sondern eine  Gesamtbetrachtung 
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Fuer die Feststellung der Gleichwertig-
keit eines auslaendischen Studiengangs sind die von der  Kultusminister-
konferenz   oder   der   Westdeutschen   Rektorenkonferenz   gebilligten 
Aequivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche  Vereinbarungen 
massgebend.  Soweit  Vereinbarungen  nicht vorliegen oder  eine  weiter-
gehende  Anrechnung beantragt wird,  entscheidet der  Pruefungsausschuss 
ueber  die Gleichwertigkeit.  Zur Aufklaerung der Sach-  und  Rechtslage 
kann eine Stellungnahme der Zentralstelle fuer auslaendisches  Bildungs-
wesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von 
Vereinbarungen  mit  Hochschulen  ausserhalb  des  Geltungsbereichs  des 
Hochschulrahmengesetzes bleiben unberuehrt.

(3)  In  Fernstudien erbrachte Studien-  und  Pruefungsleistungen  sowie 
Praesenzstudienzeiten werden nach Massgabe von $ 23 NHG angerechnet.

(4)  Werden  Studien- und Pruefungsleistungen  angerechnet,  werden  die 
Noten  - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - uebernommen und  in 
die  Berechnung der Gesamtnote einbezogen.  Bei unvergleichbaren  Noten-
systemen  wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.  Eine  Kennzeichnung 
der Anrechnung im Zeugnis ist zulaessig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absaetzen 1 bis 3 besteht ein 
Rechtsanspruch  auf  Anrechnung.  Ueber die Anrechnung  entscheidet  auf 
Antrag des Studenten oder der Studentin der Pruefungsausschuss.




                                  $ 14
                     Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach Ablegen saemtlicher gemaess Abschnitt II ($ 21)  bzw. Abschnitt 
III  ($ 27) erforderlicher Pruefungsleistungen ist ueber die  bestandene 
Diplomvorpruefung bzw. Diplom-pruefung jeweils unverzueglich ein Zeugnis 
auszustellen  (Anlagen 4 und 5).  Als Datum des Zeugnisses ist  der  Tag 
anzugeben,  an  dem die Voraussetzungen fuer das Bestehen  der  Pruefung 
erfuellt sind.

(2) Ist die Diplomvorpruefung oder die Diplompruefung gemaess  Abschnitt 
II ($ 21)  bzw.  Abschnitt III ($ 27)  nicht bestanden oder gilt sie als 
nicht bestanden,  so erteilt der oder die Vorsitzende des  Pruefungsaus-
schusses  dem  Kandidaten oder der Kandidatin hierueber  einen  schrift-
lichen Bescheid, der auch darueber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem 
Umfang und innerhalb welcher Frist Pruefungsleistungen wiederholt werden 
koennen.  Der Bescheid ueber eine endgueltig nicht bestandene Diplomvor-
pruefung  oder  Diplompruefung ist mit einer  Rechtsbehelfsbelehrung  zu 
versehen.

(3)  Studenten  oder Studentinnen,  die die  Hochschule  verlassen,  den 
Studiengang wechseln oder den ersten Studienabschnitt beenden,  wird auf 
Antrag  eine Bescheinigung ueber die erbrachten Pruefungs- und  Studien-
leistungen und deren Bewertung ausgestellt.  Im Falle von Absatz 2  wird 
die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt.  Sie weist auch die noch 
fehlenden  Studien-  und Pruefungsleistungen aus sowie  ferner,  ob  die 
Diplomvorpruefung  bzw.  Diplompruefung nicht bestanden oder  endgueltig 
nicht bestanden ist.  Auf Antrag erhaelt der Student oder die  Studentin 
im  Falle  von  Absatz  2  eine  Bescheinigung,   welche  lediglich  die 
erbrachten Studien-und Pruefungsleistungen ausweist.



                                  $ 15
                            Zusatzpruefungen

(1)  Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich in weiteren als  den  in 
Abschnitten  II und III vorgeschriebenen Faechern einer Pruefung  unter-
ziehen   (Zusatzpruefungen).   Die  Pruefung  soll  sich  auf   Lehrver-
anstaltungen  im  Umfang von mindestens acht  Semesterwochenstunden  des 
jeweiligen Studienabschnittes beziehen.

(2)  Das  Ergebnis der Zusatzpruefungen wird auf Antrag  des  Kandidaten 
oder  der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen,  jedoch bei  der  Fest-
setzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.



                                  $ 16
       Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung

(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Pruefung  getaeuscht, 
und  wird  diese  Tatsache erst nach der  Aushaendigung  des  Zeugnisses 
bekannt,  so  kann der Pruefungsausschuss nachtraeglich die  betroffenen 
Noten entsprechend berichtigen und die Pruefung ganz oder teilweise fuer 
nicht bestanden erklaeren.

(2) Waren die Voraussetzungen fuer die Zulassung zu einer Pruefung nicht 
erfuellt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierueber taeuschen 
wollte,  und  wird  diese  Tatsache  erst  nach  der  Aushaendigung  des 
Zeugnisses  bekannt,  so  wird  dieser Mangel  durch  das  Bestehen  der 
Pruefung  geheilt.  Hat der Kandidat oder die Kandidatin  die  Zulassung 
vorsaetzlich zu Unrecht erwirkt,  so entscheidet der  Pruefungsausschuss 
unter  Beachtung  der  gesetzlichen Bestimmungen  ueber  die  Ruecknahme 
rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3)  Dem  Kandidaten  oder der Kandidatin  ist  vor  einer  Entscheidung 
Gelegenheit zur Eroerterung der Angelegenheit mit dem Pruefungsausschuss 
zu geben.

(4)  Das  unrichtige  Pruefungszeugnis ist  einzuziehen  und  durch  ein 
richtiges  Zeugnis  oder  eine  Bescheinigung nach  $  14  zu  ersetzen. 
Gleiches gilt fuer die Diplomurkunde. Eine Entscheidung nach Absaetzen 1 
und  2  Satz 2 ist nach einer Frist von fuenf Jahren ab  dem  Datum  des 
Pruefungszeugnisses ausgeschlossen.


                                  $ 17
                     Einsicht in die Pruefungsakten

(1)  Dem  Kandidaten  oder  der Kandidatin wird  auf  Antrag  und  unter 
Aufsicht  nach Abschluss jeder Fachpruefung,  der Diplomvorpruefung  und 
der  Diplompruefung Einsicht in seine  schriftlichen  Pruefungsarbeiten, 
die  Bemerkungen  der  Pruefer und Prueferinnen und  in  die  Pruefungs-
protokolle gewaehrt.

(2)  Der  Antrag  ist spaetestens drei  Monate  nach  Aushaendigung  des 
Pruefungszeugnisses  bei  dem oder der  Vorsitzenden  des  Pruefungsaus-
schusses zu stellen.  Der oder die Vorsitzende  des Pruefungsausschusses 
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3)  Der Kandidat oder die Kandidatin wird auf Antrag vor Abschluss  der 
Diplompruefung oder der Diplomvorpruefung ueber Fachnoten bereits  abge-
legter  Fachpruefungen  oder Bewertungen bereits  abgelegter  Pruefungs-
leistungen unterrichtet.



                                  $ 18
                         Widerspruchsverfahren

(1)  Ein belastender Verwaltungsakt,  der nach  dieser  Pruefungsordnung 
getroffen wird,  ist schriftlich zu begruenden, mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung  zu versehen und nach $ 41  des  Verwaltungsverfahrensgesetzes 
bekanntzugeben.  Gegen  die Entscheidungen kann innerhalb  eines  Monats 
nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Pruefungsausschuss nach $ 68 
ff der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2)  Ueber den Widerspruch entscheidet  der  Pruefungsausschuss.  Soweit 
sich  der  Widerspruch gegen eine Bewertung eines  Pruefers  oder  einer 
Prueferin richtet, entscheidet der Pruefungsausschuss nach Ueberpruefung 
nach Absatz 4.

(3) Hilft der Pruefungsausschuss dem Widerspruch nicht  ab,  entscheidet 
der Fachbereichsrat.

(4) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Pruefers oder 
einer Prueferin richtet,  leitet der Pruefungsausschuss den  Widerspruch 
an diesen Pruefer bzw. diese Prueferin zur Ueberpruefung zu. Aendert der 
Pruefer seine bzw. die Prueferin ihre Bewertung antragsgemaess, so hilft 
der Pruefungsausschuss dem Widerspruch ab.  Andernfalls ueberprueft  der 
Pruefungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob

1. das Pruefungsverfahren nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt worden ist,
2. der Pruefer oder die Prueferin von einem falschen Sachverhalt aus-
   gegangen ist,
3. allgemein gueltige Bewertungsgrundsaetze nicht beachtet worden sind,
4. sich der Pruefer oder die Prueferin von sachfremden Erwaegungen hat 
   leiten lassen.

  Entsprechendes  gilt,  wenn sich der Widerspruch gegen  die  Bewertung 
mehrerer Pruefer oder Prueferinnen richtet.

(5)  Ueber  den Widerspruch soll innerhalb  eines  Monats  abschliessend 
entschieden werden.  Wird dem Widerspruch nicht  abgeholfen,  bescheidet 
der Leiter oder die Leiterin der Hochschule den Widerspruchsfuehrer oder 
die Widerspruchsfuehrerin.




                         II. Diplomvorpruefung

                                  $ 19
                  Umfang und Art der Diplomvorpruefung

(1) Die Diplomvorpruefung besteht aus je einer Fachpruefung in
          -         Informatik A,
          -         Informatik B,
          -         Informatik C,
          -         Mathematik,
          -         einem Nebenfach gemaess Absatz 8.

(2)  Die  einzelnen  Fachpruefungen koennen  in  beliebiger  Reihenfolge 
abgelegt  werden.  Die letzte Fachpruefung wird in der Regel vor  Beginn 
der Vorlesungszeit des fuenften Semesters abgelegt.

(3)  Die  Fachpruefung  im Fach "Informatik A"  erfolgt  als  muendliche 
Pruefung  ueber die Vorlesungen "Programmierung" und  "Datenstrukturen". 
Das  Studium  des  Pruefungsfachs "Informatik A"  umfasst  16  Semester-
wochenstunden.

(4)  Die  Fachpruefung  im Fach "Informatik B"  erfolgt  als  muendliche 
Pruefung   ueber   die  Vorlesungen  "Logik"  und   "Grundbegriffe   der 
Theoretischen Informatik". Das Studium des Pruefungsfachs "Informatik B" 
umfasst 16 Semesterwochenstunden.

(5)  Die  Fachpruefung  im Fach "Informatik C"  erfolgt  als  muendliche 
Pruefung     ueber    die    Vorlesungen     "Rechnerstrukturen"     und 
"Systemstrukturen".   Das  Studium  des  Pruefungsfachs  "Informatik  C" 
umfasst 24 Semesterwochenstunden.

(6)  Die  Fachpruefung  im  Fach  "Mathematik"  erfolgt  als  muendliche 
Pruefung ueber die Vorlesungen "Mathematik fuer Informatiker II bis IV". 
Das  Studium des Pruefungsfachs "Mathematik" umfasst 18  Semesterwochen-
stunden.

(7)  Muendliche Pruefungen koennen als Einzelpruefungen oder  als  Grup-
penpruefungen von hoechstens drei Kandidaten bzw.  Kandidatinnen gleich-
zeitig abgelegt werden.  Die Dauer der muendlichen Fachpruefung betraegt 
bei Einzelpruefungen in der Regel 30 Minuten.  Die Dauer einer  Gruppen-
pruefung  verlaengert sich pro Kandidat oder Kandidatin in der Regel  um 
30 Minuten. 

(8)  Das  Studium  des  Nebenfaches  umfasst in  der  Regel  12  bis  14 
Semesterwochenstunden. In Anlage  2  sind die Pruefungsanforderungen und 
Pruefungsformen der Nebenfaecher genannt.



                                  $ 20
                    Zulassung zur Diplomvorpruefung

(1) Die Zulassung zu den einzelnen Fachpruefungen der  Diplomvorpruefung 
erfolgt bei Erfuellen der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemaess  $ 
7 getrennt jeweils bei Vorlage der in den Absaetzen 2 bis 4 festgelegten 
Pruefungsvorleistungen.

(2) Pruefungsvorleistungen:

1. im Pruefungsfach "Informatik A": Nachweis der erfolgreichen 
   Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Programmierung" oder der 
   Lehrveranstaltung "Datenstrukturen";
2. im Pruefungsfach "Informatik B": Nachweis der erfolgreichen
   Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Logik" oder der Lehrveranstaltung
   "Grundbegriffe der Theoretischen Informatik";
3. im Pruefungsfach "Informatik C": Nachweis der erfolgreichen
   Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Rechnerstrukturen" oder der 
   Lehrveranstaltung "Systemstrukturen";
4. im Pruefungsfach "Mathematik": Nachweis der erfolgreichen Teilnahme 
   an einer der Lehrveranstaltungen "Mathematik fuer Informatiker I"
   oder "Mathematik fuer Informatiker II" und an einer der Lehrver-
   anstaltungen "Mathematik fuer Informatiker III" oder "Mathematik
   fuer Informatiker IV".

(3)  Der oder die Lehrende legt zu Beginn der  jeweiligen  Veranstaltung 
fest,  ob der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch die  Erstellung 
und  Dokumentation  von  Rechnerprogrammen  oder  Rechnersystemen,   die 
selbstaendige  Bearbeitung von Uebungen,  eine Klausur,  ein  Pruefungs-
gespraech,  ein  Referat  oder eine Hausarbeit erbracht  wird.  Die  zur 
Zulassung  erforderlichen  Studienleistungen werden  mit  "bestanden"  / 
"nicht bestanden" bewertet und nicht benotet.

(4)  Die Pruefungsvorleistungen fuer die Nebenfaecher sind in  Anlage  2 
festgelegt.



                                  $ 21
                  Gesamtergebnis der Diplomvorpruefung

(1) Die Diplomvorpruefung ist bestanden,  wenn saemtliche Fachpruefungen 
mindestens  mit  "ausreichend"  bewertet  sind und  die  nach  Absatz  4 
erforderlichen Studienleistungen erbracht sind. 

(2)  Die Gesamtnote der Diplomvorpruefung errechnet sich aus dem  Durch-
schnitt  der Noten fuer die einzelnen Fachpruefungen;  $ 10 Abs.4 und  5 
gilt entsprechend.

(3)  Die  Diplomvorpruefung  ist erstmals  nicht  bestanden,  wenn  eine 
Pruefungsleistung  mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als  "nicht 
ausreichend"  bewertet gilt.  Sie ist endgueltig nicht  bestanden,  wenn 
eine Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit 
"nicht  ausreichend"  bewertet gilt und  eine  Wiederholungsmoeglichkeit 
nicht mehr besteht.

(4)  Die  erfolgreiche Teilnahme an  folgenden  Lehrveranstaltungen  ist 
Voraussetzung zum Bestehen der Diplomvorpruefung gemaess Absatz 1:

1. Programmierkurs in einer logikorientierten Programmiersprache;
2. Programmierkurs in einer Programmiersprache einer anderen Sprach-
   familie;
3. Softwarepraktikum;
4. Hardwarepraktikum.

$ 20 Abs.3 gilt entsprechend. 



                          III. Diplompruefung


                                  $ 22
                   Umfang und Art der Diplompruefung

(1)  Die Diplompruefung besteht aus den Fachpruefungen und  der  Diplom-
arbeit.  Die  einzelnen Fachpruefungen und die Diplomarbeit  koennen  in 
beliebiger Reihenfolge abgelegt werden (vgl. $4 Abs.3).

(2) Die Diplompruefung umfasst
  -  eine Fachpruefung in Praktischer Informatik,
  -  jeweils eine Fachpruefung in zwei der drei Faecher
     -         Anwendungen der Informatik
     -         Technische Informatik
     -         Theoretische Informatik
     nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin,
  -  eine Fachpruefung im Nebenfach gemaess Absatz 7.

(3)  Der Kandidat oder die Kandidatin waehlt eines der  Pruefungsfaecher 
im Hauptfach als Vertiefungsfach.

(4)  Die Fachpruefungen im Hauptfach erfolgen als  muendliche  Pruefung. 
Sie  erstrecken  sich jeweils ueber Lehrveranstaltungen  im  Umfang  von 
wenigstens 12 Semesterwochenstunden (davon wenigstens 8 Vorlesungstunden 
pro  Semesterwoche),  im  Vertiefungsfach im Umfang  von  wenigstens  14 
Semesterwochenstunden   (davon  wenigstens  10   Vorlesungsstunden   pro 
Semesterwoche).  Inhalte  der  Fachpruefungen werden in Anlage  6  fest-
gelegt.

(5)  Das  Studium  der Pruefungsfaecher  im  Hauptfach  umfasst  jeweils 
wenigstens   14   Semesterwochenstunden,   das   des   Vertiefungsfaches 
wenigstens 22 Semesterwochenstunden.

(6)  Die Dauer einer muendlichen Fachpruefung betraegt in der  Regel  45 
Minuten. Gruppenpruefungen sind nicht zulaessig.

(7)  Das  Studium  des  Nebenfaches  umfasst in  der  Regel  12  bis  20 
Semesterwochenstunden.  In  Anlage  2  sind  Pruefungsanforderungen  und 
Pruefungsformen der Nebenfaecher genannt.



                                  $ 23
                      Zulassung zur Diplompruefung

(1)  Die  Zulassung  gemaess   $ 7  erfolgt  getrennt  fuer  alle  Fach-
pruefungen der Diplompruefung sowie fuer die Diplomarbeit. Die Zulassung 
zur  Fachpruefung  im  Nebenfach  setzt die  in  Anlage  2  festgelegten 
Pruefungsvorleistungen voraus.

(2)  Die  Zulassung setzt neben den Voraussetzungen nach $ 7  Abs.2  die 
bestandene Diplomvorpruefung in Informatik voraus.
 
(3)  Neben  den  Nachweisen nach $ 7 Abs.2 sind dem  ersten  Antrag  auf 
Zulassung beizufuegen
1.        das Zeugnis ueber die bestandene Diplomvorpruefung;
2.        eine Angabe des Nebenfaches.



                                  $ 24
                              Diplomarbeit

(1)  Die Anfertigung einer Diplomarbeit ist Teil der Diplompruefung  und 
zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit 
soll  zeigen,  dass  der Kandidat oder die Kandidatin in der  Lage  ist, 
innerhalb  einer  vorgegebenen  Frist ein Problem  aus  dem  Gebiet  der 
Informatik selbstaendig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2)  Die  Diplomarbeit  kann in  Form  einer  Gruppenarbeit  angefertigt 
werden,  wenn  der  als  Pruefungsleistung  zu  bewertende  Beitrag  des 
einzelnen  Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin aufgrund der  Angabe 
von  Abschnitten,  Seitenzahlen oder anderen objektiven  Kriterien,  die 
eine eindeutige Abgrenzung ermoeglichen, deutlich unterscheidbar ist und 
die Anforderungen nach Absatz 1 erfuellt.  Die Gruppe soll in der  Regel 
nicht mehr als drei Personen umfassen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Professor,  jeder  Profes-
sorin,  jedem  Privatdozenten und jeder Privatdozentin des  Fachbereichs 
Informatik  der  Universitaet Oldenburg ausgegeben  und  betreut  werden 
(Erstpruefer  oder Erstprueferin).  Der Pruefungsausschuss bestellt  bei 
Vergabe des Themas einen Zweitpruefer oder eine Zweitprueferin gemaess $ 
6.  Die Vergabe durch andere Professoren, Professorinnen, Privatdozenten 
oder  Privatdozentinnen  oder durch andere Mitglieder  der  Universitaet 
Oldenburg,  die  zur selbstaendigen Lehre im Fach Informatik  berechtigt 
sind,  kann der Pruefungsausschuss genehmigen.  In diesem Fall  bestellt 
der  Pruefungsausschuss einen Zweitpruefer,  der Professor oder  Privat-
dozent,  oder eine Zweitprueferin,  die Professorin oder  Privatdozentin 
des Fachbereichs Informatik an der Universitaet Oldenburg sein muss. Dem 
Studenten  oder der Studentin ist Gelegenheit zu geben,  fuer das  Thema 
Vorschlaege zu machen.

(4)  Auf Antrag sorgt der Pruefungsausschuss dafuer,  dass der  Kandidat 
oder die Kandidatin rechtzeitig ein Thema fuer die Diplomarbeit erhaelt.

(5)  Die  Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist dem  Vorsitzenden  des 
Pruefungsausschusses  unter  Angabe  des  Ausgabezeitpunktes  durch  den 
Erstpruefer oder die Erstprueferin unverzueglich anzuzeigen. Die Anzeige 
hat  die Kenntnisnahme des Kandidaten oder der Kandidatin zu  enthalten. 
Der  Kandidat oder die Kandidatin kann nur einmal und nur innerhalb  der 
ersten zwei Monate von der Bearbeitung der Diplomarbeit zuruecktreten.

(6)  Die  Diplomarbeit ist in Maschinenschrift in deutscher  Sprache  zu 
erstellen.  Der Pruefungsausschuss kann mit Zustimmung der Pruefer  bzw. 
Prueferinnen genehmigen,  dass die Arbeit in englischer Sprache verfasst 
wird.

(7)  Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs  Monaten  nach 
Ausgabe  des Themas in dreifacher Ausfertigung an den Vorsitzenden  oder 
die  Vorsitzende des Pruefungsausschusses abzuliefern.  Der  Abgabezeit-
punkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Pruefungs-
ausschusses kann die Bearbeitungsfrist in Ausnahmefaellen auf Antrag des 
Studenten  oder der Studentin nach Anhoerung des Erstpruefers  oder  der 
Erstprueferin um laengstens weitere drei Monate verlaengern.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin 
schriftlich zu versichern,  dass er seine bzw.  ihre Arbeit - bei  einer 
Gruppenarbeit seinen bzw.  ihren entsprechend gekennzeichneten Teil  der 
Arbeit  -  selbstaendig verfasst und keine anderen als  die  angegebenen 
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 


                                  $ 25
                       Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit wird vom Erstpruefer bzw. von der Erstprueferin und 
vom Zweitpruefer bzw. von der Zweitprueferin schriftlich begutachtet und 
bewertet.  Bei der Begutachtung und Bewertung soll auch der Verlauf  der 
Bearbeitung   beruecksichtigt  werden.   Bei  Gruppenarbeiten  ist   der 
selbstaendige  Anteil  jedes einzelnen Kandidaten  und  jeder  einzelnen 
Kandidatin  innerhalb der Gesamtarbeit zu beurteilen.  Begutachtung  und 
Bewertung  sollen  in der Regel in einer Frist von 10  Wochen  nach  der 
Abgabe der Diplomarbeit erfolgen.

(2) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide Pruefer bzw. Prueferinnen 
die Arbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet haben. Lautet eine Note 
"nicht ausreichend" und die andere Note mindestens 3,3 ,  so entscheidet 
der Pruefungsausschuss darueber,  ob die Diplomarbeit bestanden ist. Die 
Note der bestandenen Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der 
Einzelnoten gemaess $ 10 Abs.4 und 5 gebildet.



                                  $ 26
                     Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Eine Diplomarbeit,  die mit "nicht ausreichend" bewertet wurde  oder 
als  mit  "nicht  ausreichend" bewertet  gilt,  kann  einmal  wiederholt 
werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 

(2)  Die  Ausgabe eines Themas fuer eine Wiederholung  der  Diplomarbeit 
nach  Absatz  1 erfolgt in der Regel nach drei bis  sechs  Monaten  nach 
Bewertung  des Fehlversuches nach naeherer Bestimmung des  Pruefungsaus-
schusses.

(3) $ 11 Abs.4 gilt entsprechend.



                                  $ 27
                   Gesamtergebnis der Diplompruefung

(1)  Die  Diplompruefung  ist  bestanden,  wenn  die  Noten  saemtlicher 
Fachpruefungen  gemaess  $ 22 und die Note der  Diplomarbeit  mindestens 
"ausreichend"  lauten  und  die nach Absatz  4  erforderlichen  Studien-
leistungen erbracht sind.

(2)  Die  Gesamtnote der Diplompruefung errechnet sich  aus  dem  Durch-
schnitt  der Noten fuer die Fachpruefungen und den Noten beider  Pruefer 
oder Prueferinnen fuer die Diplomarbeit.  $ 10 Abs.5 gilt  entsprechend. 
Die Gesamtnote einer bestandenen Pruefung lautet

  bei einem Durchschnitt bis          1,10              ausgezeichnet
  bei einem Durchschnitt ueber        1,10  bis  1,50   sehr gut
  bei einem Durchschnitt ueber        1,50  bis  2,50   gut
  bei einem Durchschnitt ueber        2,50  bis  3,50   befriedigend
  bei einem Durchschnitt ueber        3,50  bis  4,00   ausreichend

(3)  Die  Diplompruefung  ist  erstmals  nicht  bestanden,   wenn   eine 
Pruefungsleistung  mit  "nicht ausreichend" bewertet ist  oder  als  mit 
"nicht ausreichend" bewertet gilt.  Sie ist endgueltig nicht  bestanden, 
wenn  eine Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet  ist  oder 
als  mit  "nicht  ausreichend" bewertet  gilt  und  eine  Wiederholungs-
moeglichkeit nicht mehr besteht.

(4)  Die  Erbringung folgender Studienleistungen ist  Voraussetzung  zum 
Bestehen des Diploms gemaess Absatz 1:

1. erfolgreiche Teilnahme an einer Stammvorlesung im nicht als
    Pruefungsfach gewaehlten Fach der Informatik;
2. erfolgreiche Teilnahme an einer weiterfuehrenden vierstuendigen 
   mathematischen Vorlesung. Der Leistungsnachweis darf nicht als
   Zulassungsvoraussetzung in der Diplomvorpruefung vorgelegt worden
   sein. Die Lehrveranstaltung darf weder Gegenstand einer Fachpruefung
   in der Diplomvorpruefung noch - falls Mathematik als Nebenfach
   gewaehlt wurde - einer Pruefung im Nebenfach sein;
3. erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Bereich "Informatik
   und Gesellschaft" im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden;
4. erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren aus zwei verschiedenen
   Faechern der Informatik;
5. erfolgreiche Teilnahme an einem Fortgeschrittenenpraktikum der
   Informatik;
6. Anfertigung einer Studienarbeit.

$ 20 Abs.3 gilt entsprechend. 

(5)  Stammvorlesungen  sind  regelmaessig angebotene  4  stuendige  Vor-
lesungen,  die zu Beginn des zweiten Studienabschnittes zentrale Inhalte 
des  jeweiligen  Gebietes  der Informatik  vermitteln  und  durch  zwei-
stuendige Uebungen begleitet werden (vgl. Anlage 6).

(6)  Studienarbeiten  koennen von jedem  Professor,  jeder  Professorin, 
jedem   Privatdozenten   und  jeder  Privatdozentin   des   Fachbereichs 
Informatik der Universitaet Oldenburg ausgegeben und betreut werden. Die 
Durchfuehrung  einer  Studienarbeit beinhaltet  eine  dreimonatige  ver-
tiefende  Bearbeitung eines geschlossenen Themenkreises unter  Anleitung 
des Betreuers bzw.  der Betreuerin.  Sie beinhaltet die Erstellung einer 
schriftlichen Darstellung der durchgefuehrten Arbeiten.  Studienarbeiten 
werden  nicht benotet.  Nach Begutachtung entscheidet der Betreuer  oder 
die  Betreuerin,  ob  die erbrachte  Studienleistung  als  Studienarbeit 
anerkannt werden soll.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar und am  Fortgeschritten-
enpraktikum  sowie die Erstellung einer Studienarbeit koennen  insgesamt 
durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Projektgruppe ersetzt  werden. 
Eine Projektgruppe besteht in der Regel aus acht bis zwoelf  Teilnehmern 
oder  Teilnehmerinnen;  diese  bearbeiten gemeinsam eine  Aufgabe  ueber 
einen Zeitraum von einem Jahr im Umfang von in der Regel 14,  wenigstens 
aber zwoelf Semesterwochenstunden.  Die Studienordnung definiert weiter-
gehende  Anforderungen  an  eine Projektgruppe und  regelt  die  Voraus-
setzungen fuer die erfolgreiche Teilnahme an einer Projektgruppe.




                        IV. Schlussbestimmungen


                                  $ 28
                         Uebergangsvorschriften

(1)  Studenten  und Studentinnen,  die sich zum Zeitpunkt  des  Inkraft-
tretens dieser Ordnung im zweiten oder einem hoeheren Semester befinden, 
werden  nach  der bisher geltenden Ordnung  geprueft.  Sie  koennen  auf 
Antrag  und mit Zustimmung des Pruefungsausschusses auch nach der  neuen 
Pruefungsordnung geprueft werden.

(2)  Soweit  nach  Absatz 1  die  bisherige  Pruefungsordnung  Anwendung 
findet,  kann  der Fachbereich hierzu ergaenzende Bestimmungen fuer  den 
Uebergang beschliessen. Er kann auch bestimmen, dass einzelne Regelungen 
der  bisherigen  Ordnung in der Fassung dieser neuen  Ordnung  Anwendung 
finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewaehr-
leistet sein.

(3) Die bisher geltende Pruefungsordnung tritt unbeschadet der  Regelung 
in Absatz 1 ausser Kraft.



                                  $ 29
                             Inkrafttreten

   Diese  Pruefungsordnung  tritt  nach  ihrer  Genehmigung  durch   das 
Ministerium  fuer  Wissenschaft und Kultur am Tage nach  ihrer  Bekannt-
machung im Niedersaechsischen Ministerialblatt in Kraft.



                                Anlage 1

                             Diplomurkunde

              - im Infosystem nicht grafisch darstellbar -


                                Anlage 2

                              Nebenfaecher


Legende: F = Fach
         I = Pruefungsinhalte
         P = Pruefungsform
         Z = Zulsassungsvoraussetzungen
         G = gesamte Anzahl der Semesterwochenstunden
         A = Pruefungsrelevante Anzahl der Semesterwochenstunden

Teil 1 - Studium bis zur Diplomvorpruefung

F = Betriebswirtschaftslehre
I = VL Betriebswirtschaftslehre I (6 SWS)
    VL Betriebswirtschaftslehre II (6 SWS)
P = Eine vierstuendige Klausur, die beide Gebiete umfasst
Z = -
G = 12
A = 12


F = Volkswirtschaftslehre
I = VWL I:   Mikrooekonomik
    VWL II:  Marktformen/Gleichgewichtstheorie
    VWL III: Makrooekonomik
    VWL IV:  Wirtschaftspolitik
P = Zwei zweistuendige Klausuren zu den oben genannten Gebieten
    1. Klausur: VWL I + II
    2. Klausur: VWL III + IV
Z = Nachweis der _erfolgreichen_ Teilnahme an:
    VL Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (Rechnungswesen II)
G = 16
A = 8


F = Mathematik
I = Stoff aus zwei der drei Vorlesungen: Analysis III, Numerik, 
    Stochastik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an: Analysis III oder 
    an: Numerik oder an: Stochastik
G = 12
A = 12


F = Physik
I = Grundkurs Physik I: Grundlagen physikalischer Messungen
    Grundkurs Physik II: Elektrodynamik und Optik
    zusaetzlich alternativ:
    Grundkurs Physik III: Einfuehrung in die Atomphysik
    oder
    Grundkurs Physik IV: Thermodynamik und Statistik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Physik-
    praktikum fuer Informatiker und Nachweis der erfolgreichen
    Teilnahme an einem der drei Grundkurse
G = 14 - 16
A = 8 - 9


F = Musik
I = Eine selbst hergestellte Produktion und Stoff aus den
    gewaehlten Vorlesungen in den Gebieten:
    - Akustik/Elektroakustik
    - apparative Musikpraxis
    und Stoff aus den Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS 
    aus dem Bereich: Produktion: Arrangieren/Komponieren oder
    Computerunterstuetzte Produktion
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrver- 
    anstaltung Musiklehre/Analyse und Erarbeitung einer
    Produktion (Arrangement, Komposition oder computer-
    unterstuetzte Produktion)
G = 12 - 14
A = 8


F = Verwaltungswissenschaft
I = Stoff der Vorlesungen Einfuehrung in die Verwaltungs-
    wissenschaft und oeffentliches Management
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung
    Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und
    Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der VL Einfuehrung
    in das Techt bzw. Grundlage des oeffentlichen Rechts
G = 12
A = 8


Teil 2 - Studium bis zur Diplompruefung

F = Betriebswirtschaftslehre
I = Stoff aus zwei Vorlesungen im gewaehlten Schwerpunkt 
    (einschl. Uebungen) im Umfang von 4 SWS und Stoff aus dem 
    Seminar des gewaehlten Schwerpunktes. Schwerpunkte koennen
    sein:
    - Absatz- und Beschafungsmarketing
    - Produktionswirtschaft
    - Rechnungswesen / Controlling
    - Investition und Finanzierung
    - Personal- und Ausbildungswesen
    - Organisation und Management
    - Entscheidungstheorie
    - Betriebliche Steuerlehre
    - Betriebswirtschaftslehre oeffentlicher Verwaltung und
      oeffentlicher Unternehmung
P = Eine fuenfstuendige Klausur im gewaehlten Schwerpunkt
Z = Nachweis der Teilnahme an der VL Rechnungswesen I und
    Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der VL Rechnungs-
    wesen III und Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
    Seminar im gewaehlten Schwerpunkt und Nachweis der Teilnahme 
    an einer einfuehrenden Veranstaltung VWL I
G = 20
A = 6

F = Volkswirtschaftslehre
I = Eines oder eine sinnvolle Zweierkombination der folgenden
    Gebiete:
    - Allgemeine Volkswirtschaftslehre
    - Empirische Wirtschaftsordnung
    - Ressourcen- und Umweltoekonomik
    - Mikro- und Mesooekonomik
    - Makrooekonomik
    - Finanzwissenschaft
    - Regionaloekonomik
    - wirtschaftssysteme und Wirtscahftsordnung
    - internationale Wirtschaftsbeziehungen
    - Geld und Kredit
P = Eine fuenfstuendige Klausur im gewaehlten Schwerpunkt
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar im
    gewaehlten Schwerpunkt
G = 14
A = 12

F = Mathematik
I = Zwei vierstuendige Vorlesungen und eine mindestens zwei-
    stuendige Veranstaltung, die auf eienr der beiden Vorlesungen 
    aufbaut, aus dem Hauptstudium der Mathematik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar
    aus dem Hauptstudium der Mathematik
G = 12 - 16
A = 10

F = Physik
I = Veranstaltungen aus dem Hauptstudium der Physik im Gesamt-
    umfang von 10 SWS, z. B. aus den Bereichen:
    - Thermodynamik
    - Hydrodynamik
    - Atom- und Modulphysik
    - Angewandte Physik (Optik, Akustik, Spektroskopie, 
      Meeresphysik, physik. Messtechnik)
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortgeschrit-
    tenen Praktikum aus dem Hauptstudium der Physik
G = 14
A = 10

F = Musik
I = Stoff aus Veranstaltungen, (die nicht schon Gegenstand eines
    erfolgreichen Leistungsnachweises waren)aus der Apparativen
    Musikpraxis sowie aus mindestens zwei Gebieten der Musik-
    wissenschaft
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehr- 
    veranstaltung der apparativen Musikpraxis und Nachweis der
    erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der
    Musikwissenschaft
G = 16
A = 8

F = Verwaltungswissenschaft
I = Stoff der Vorlesungen     
    - Entscheidungsfindung, Recht und Information in der
      oeffentlichen Verwaltung
    - Methoden und Verfahren der Planung und Gestaltung von
      Organisation und Informationssystemen in der oeffentlichen
      Verwaltung
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung
    Datenschutz und Informationsrecht und Nachweis der
    erfolgreichen Teilnahme an einer Vertiefungsveranstaltung
G = 16
A = 8


                                Anlage 3

                    Zulassung  weiterer Nebenfaecher


(1) Jedes Fach,  das an der Universitaet Oldenburg angemessen  vertreten 
ist,  dessen  Lehrangebot den Anforderungen an ein Nebenfach im  Diplom-
Studiengang Informatik gemaess $ 4 Abs.5 entspricht und welches  inhalt-
liche  Bezuege  zur Informatik aufweist,  kann  als  Nebenfach  gewaehlt 
werden.

(3) Die Gegenstaende,  die Lehrveranstaltungen,  die  Leistungsnachweise 
und  die  Pruefungsgegenstaende sind den  Anforderungen  des  jeweiligen 
Fachs  und dem durch den Studiengang Informatik vorgegebenen  zeitlichen 
Rahmen  entsprechend so festzulegen,  dass die Themen des Fachs  erfasst 
und einzelne Themen vertieft behandelt werden.
(4)  Soll  ein  Nebenfach neu eingerichtet werden,  so  legt  der  Fach-
bereichsrat  im Benehmen mit dem Fachbereich,  der das  Nebenfachstudium 
anbietet in Vereinbarungen jeweils fuer den ersten und zweiten  Studien-
abschnitt fest:

  - den Umfang des Nebenfachstudiums;
  - die zu hoerenden Lehrveranstaltungen jeweils einschliesslich 
    moeglicher Alternativen;
  - gemaess $ 20 Abs.4 bzw. $ 23 Abs.1 erforderliche 
    Pruefungsvorleistungen;
  - Gegenstaende der Nebenfachpruefung einschliesslich des
    Gesamtumfangs der pruefungsrelevanten Lehrveranstaltungen;
  - Art der Nebenfachpruefung;
  - gegebenenfalls gemaess $ 21 Abs.4 bzw. $ 27 Abs.5
    erforderliche Leistungsnachweise.

  Soll das Nebenfach laenger als drei Semester gewaehlt werden  koennen, 
bedarf dies der Aenderung dieser Ordnung.



                                Anlage 4

                           Vordiplomszeugnis

              - im Infosystem nicht grafisch darstellbar -


                                Anlage 5

                             Diplomzeugnis

              - im Infosystem nicht grafisch darstellbar -


                                Anlage 6
                  Pruefungsinhalte der Diplompruefung

  Zu  den  pruefungsrelevanten Vorlesungen gemaess $  22  Abs.4  zaehlen 
Stammvorlesungen   sowie   darauf  aufbauende   Spezialvorlesungen   aus 
folgenden Gebieten.

Angewandte Informatik

-         Generative graphische Systeme
-         Softwareergonomie
-         Mensch - Maschine Interaktion
-         Lehr- und Lernsysteme
-         Wissensrepraesentationsmethoden
-         Mustererkennung und Bildverarbeitung
-         Prozessdatenverarbeitung
-         Modellbasierte Analyse- und Regelungssysteme


Praktische Informatik

-         Betriebssysteme
-         Informationssysteme
-         Compilerbau / Programmiersprachen
-         Softwaretechnik
-         Wissensbasierte Systeme
-         Kuenstliche Intelligenz
-         Verteilte Systeme
-         Rechnernetze
-         Leistungsbewertung von Rechnersystemen


Technische Informatik

-         Rechnerarchitektur
-         Entwurf integrierter Schaltungen
-         Entwurfswerkzeuge
-         Integrierter Systementwurf


Theoretische Informatik

-         Formale Sprachen
-         Semantik
-         Programmverifikation
-         Netze und Prozesse
-         Entscheidbarkeit und Berechenbarkeit
-         Komplexitaetstheorie
*
* Lehre
und Studium
* Forschung
* Struktur
* Menschen
und Kontakte
* Aktuelles
* Rechnerbetrieb
* Suche
 
   
Letzte Änderung am Dienstag, 19. Januar 1999
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