Pruefungsordnung
fuer den Diplomstudiengang
Informatik
an der Universitaet Oldenburg
genehmigt vom MWK am 24.06.1991
veroeffentlicht im Niedersaeschischen
Ministerialblatt 1991, S.1046 ff
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeiner Teil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
$ 1 Studienziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
$ 2 Zweck der Pruefungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
$ 3 Diplomgrad. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
$ 4 Dauer und Gliederung des Studiums . . . . . . . . . . . . . 2
$ 5 Pruefungsausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
$ 6 Pruefer, Prueferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen . . . . 5
$ 7 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
$ 8 Arten und Durchfuehrung der Pruefungen. . . . . . . . . . . 7
$ 9 Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen . . . . . . . . 9
$ 10 Bewertung der Pruefungsleistungen und Bildung der Fachnote. 9
$ 11 Wiederholung der Fachpruefungen . . . . . . . . . . . . . . 11
$ 12 Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss . . . 11
$ 13 Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen . . . . . . 12
$ 14 Zeugnisse und Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . 14
$ 15 Zusatzpruefungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
$ 16 Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung 15
$ 17 Einsicht in die Pruefungsakten. . . . . . . . . . . . . . . 16
$ 18 Widerspruchsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
II. Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
$ 19 Umfang und Art der Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . 17
$ 20 Zulassung zur Diplomvorpruefung . . . . . . . . . . . . . . 19
$ 21 Gesamtergebnis der Diplomvorpruefung. . . . . . . . . . . . 20
III. Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
$ 22 Umfang und Art der Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . 21
$ 23 Zulassung zur Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . . . 22
$ 24 Diplomarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
$ 25 Bewertung der Diplomarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 24
$ 26 Wiederholung der Diplomarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 24
$ 27 Gesamtergebnis der Diplompruefung . . . . . . . . . . . . . 25
IV. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
$ 28 Uebergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
$ 29 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
I. Allgemeiner Teil
$ 1
Studienziele
Durch das Studium der Informatik sollen folgende Studienziele erreicht
werden:
1. die Faehigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten im Fach Informatik;
2. die Faehigkeit zur selbstaendigen Anwendung von Informatik-
kenntnissen und -fertigkeiten;
3. die Faehigkeit zu verantwortlichem Handeln im Beruf.
$ 2
Zweck der Pruefungen
(1) Die Diplompruefung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des
Studiums. Durch die Diplompruefung soll festgestellt werden, ob der
Kandidat oder die Kandidatin die fuer den Uebergang in die Berufspraxis
notwendigen gruendlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhaenge
des Fachs ueberblickt und die Faehigkeit besitzt, wissenschaftlich zu
arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Der Diplompruefung geht die Diplomvorpruefung voraus. Durch sie
sollen die Kandidaten und Kandidatinnen nachweisen, dass sie die
inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres Studienganges beherrschen
und eine systematische Orientierung erworben haben, um das weitere
Studium mit Erfolg zu betreiben.
$ 3
Diplomgrad
Ist die Diplompruefung bestanden, verleiht die Universitaet Oldenburg
den Hochschulgrad "Diplom - Informatiker" bzw. "Diplom - Informatikerin"
(abgekuerzt: "Dipl.-Inform."). Darueber stellt die Universitaet eine
Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage1).
$ 4
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen
werden kann, betraegt neun Semester (Regelstudienzeit).
(2) Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit
der Diplomvorpruefung abschliesst, und
2. ein fuenfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das
mit der Diplompruefung abschliesst.
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass
der Student oder die Studentin in der Regel die Diplomvorpruefung bei
Beginn der Vorlesungszeit des fuenften Semesters und die Diplompruefung
innerhalb der Regelstudienzeit, spaetestens aber sechs Monate nach ihrem
Ablauf abschliessen kann.
(4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl-
pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des
Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflicht-
faecher betraegt 170 Semesterwochenstunden, wobei auf das Grundstudium
in der Regel 86, auf das Hauptstudium in der Regel 84 Semester-
wochenstunden entfallen. Der Anteil dieser Faecher am Gesamtumfang ist
in den $$ 19 und 22 geregelt.
(5) Das Studium umfasst neben der Ausbildung im Hauptfach Informatik die
Ausbildung in einem Nebenfach im Gesamtumfang in der Regel von 24 bis 32
Semesterwochenstunden. Durch die Ausbildung im Nebenfach sollen Studen-
tinnen und Studenten gruendliche Kenntnisse und Faehigkeiten in einem
weiteren Fach erwerben. Dazu gehoeren die charakteristischen Themen,
Arbeitsmethoden und Ergebnisse des jeweiligen Fachs oder wenigstens
eines seiner relevanten Teilgebiete.
(6) In Anlage 2 sind die Nebenfaecher aufgefuehrt. Der Pruefungs-
ausschuss kann auf begruendeten Antrag des Studenten oder der Studentin
im Einzelfall ein anderes an der Universitaet Oldenburg vertretenes,
gleichwertiges Fach als Nebenfach zulassen. Die Begruendung muss sich
insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Pruefungen in der
beantragten Faecherkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufs-
qualifikation gleichwertig sind. Anlage 3 legt Rahmenbedingungen fuer
die Zulassung weiterer Nebenfaecher fest.
(7) Die Festlegung des Nebenfaches erfolgt durch die Anmeldung gemaess
$7 zur entsprechenden Fachpruefung. Im Grund- und im Hauptstudium ist in
der Regel das selbe Nebenfach zu waehlen. Ein Wechsel des Nebenfaches im
zweiten Studienabschnitt ist bei Erfuellung erforderlichenfalls durch
den Pruefungsausschuss festzulegender Auflagen moeglich. Diese er-
strecken sich hoechstens auf die Pruefungsvorleistungen zur Zulassung
zur Diplomvorpruefung im neu gewaehlten Nebenfach gemaess Anlage 2.
$ 5
Pruefungsausschuss
(1) Fuer die Organisation der Pruefungen und zur Wahrnehmung der durch
diese Pruefungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des
Fachbereichs ein Pruefungsausschuss gebildet. Ihm gehoeren fuenf Mit-
glieder an, und zwar drei Professoren oder Professorinnen, ein Vertreter
oder eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen und ein Student oder eine Studentin. Der oder die
Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren
Mitglieder des Pruefungsausschusses sowie deren staendige Vertreter oder
Vertreterinnen werden durch die jeweiligen Gruppenvertreter und Gruppen-
vertreterinnen im Fachbereichsrat gewaehlt. Der oder die Vorsitzende und
der oder die stellvertretende Vorsitzende muessen Professor oder Profes-
sorin sein. Das studentische Mitglied hat bei Pruefungsentscheidungen
nur beratende Stimme.
(2) Der Pruefungsausschuss stellt die Durchfuehrung der Pruefungen
sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Pruefungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet regelmaessig dem Fachbereich ueber die
Entwicklungen der Pruefungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur
Reform der Studienordnung. Dabei ist dem Gesichtspunkt der Einhaltung
der Regelstudienzeit ($ 4 Abs.1 ) und der Pruefungsfristen ($ 4 Abs.3 )
besondere Bedeutung beizumessen. Er fuehrt die Pruefungsakten.
(3) Der Pruefungsausschuss fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit der
abgegebenen gueltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abge-
gebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende
oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiterer Professor oder eine
weitere Professorin, anwesend ist.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Pruefungsausschusses betraegt zwei
Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.
(5) Der Pruefungsausschuss kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Ueber
die Sitzungen des Pruefungsausschusses wird eine Niederschrift gefuehrt.
Die wesentlichen Gegenstaende der Eroerterungen und die Beschluesse des
Pruefungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Der Pruefungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vor-
sitzenden oder die Vorsitzende und seine oder ihre Vertretung ueber-
tragen. Der oder die Vorsitzende bereitet die Beschluesse des Pruefungs-
ausschusses vor und fuehrt sie aus. Er oder sie berichtet dem Pruefungs-
ausschuss regelmaessig ueber seine bzw. ihre Taetigkeit.
(7) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das Recht, an der
Abnahme von Pruefungen als Beobachter oder Beobachterinnen teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Pruefungsauschusses und deren Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im oeffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
$ 6
Pruefer, Prueferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
(1) Der Pruefungsausschuss bestellt die Pruefer oder Prueferinnen und
die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Als Pruefer und Prueferinnen koennen
nur Professoren und Professorinnen oder Privatdozenten und -dozentinnen
der Universitaet Oldenburg bestellt werden, die zur selbstaendigen Lehre
im Pruefungsfach berechtigt wurden.
(2) In Ausnahmefaellen koennen andere Personen nach Massgabe der
gesetzlichen Vorschriften als Pruefer oder Prueferin bestellt werden,
sofern sie zur selbstaendigen Lehre im Pruefungsfach berechtigt wurden.
(3) Zu Pruefern, Prueferinnen, Beisitzern und Beisitzerinnen duerfen nur
Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Pruefung
festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Der Kandidat oder die Kandidatin kann fuer die Diplomarbeit und die
muendlichen Pruefungen Pruefer oder Prueferinnen vorschlagen. Dem Vor-
schlag soll entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gruende,
insbesondere eine unzumutbare Belastung des Pruefers oder der Prueferin,
entgegenstehen.
(5) Der Pruefungsausschuss stellt sicher, dass dem Kandidaten oder der
Kandidatin die Namen der Pruefer und Prueferinnen rechtzeitig bekanntge-
geben werden.
(6) Fuer Pruefer, Prueferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen gilt $ 5
Abs.8 entsprechend.
$ 7
Zulassung
(1) Zu den einzelnen Fachpruefungen innerhalb der Diplomvorpruefung bzw.
Diplompruefung kann nur zugelassen werden, wer
1. im Diplomstudiengang Informatik an der Universitaet Oldenburg
immatrikuliert ist;
2. ein ordnungsgemaesses Studium nach Massgabe der Studienordnung und
im Rahmen des tatsaechlichen Lehrangebotes nachweist;
3. seinen Pruefungsanspruch durch Ueberschreiten der Meldefristen nach
Absatz 2 nicht verloren hat;
4. die fuer die Fachpruefung nach Abschnitt II ($ 20) bzw. Abschnitt
III ($ 23) erforderlichen Pruefungsvorleistungen erbracht hat.
Bei der Anmeldung zur Fachpruefung kann der Kandidat oder die
Kandidatin Vorschlaege fuer Pruefer oder Prueferinnen gemaess $ 6 Abs.4
beifuegen.
(2) Der Student oder die Studentin beantragt die Zulassung schriftlich
unter Beifuegung der Nachweise gemaess Abs.1 Nr.4 beim Pruefungsaus-
schuss innerhalb des vom Pruefungsausschuss zu Beginn des Semesters
festzusetzenden und bekanntzumachenden Zeitraumes. Dem Antrag auf Zulas-
sung zur jeweils ersten Pruefungsleistung fuer die Diplomvor - bzw.
Diplompruefung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der
Hochschule befinden, unbeschadet weitererer Nachweise gemaess Abschnitt
II ($ 20) bzw. Abschnitt III ($ 23), zusaetzlich beizufuegen:
1. Nachweise nach Abs.1 Nr.1 und 2;
2. eine Darstellung des Bildungsgangs;
3. eine Erklaerung darueber, ob der Kandidat oder die Kandidatin
bereits eine Diplomvorpruefung bzw. Diplompruefung oder Teile
dieser Pruefungen im Studiengang Informatik an einer wissenschaft-
lichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
nicht bestanden hat.
(3) Ist es dem Kandidaten oder der Kandidatin nicht moeglich, eine
gemaess Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise
beizubringen, so kann der Pruefungsausschuss gestatten, den Nachweis
auf andere Art zufuehren.
(4) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss. Die Zulas-
sung wird versagt, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind oder
2. die in Absatz 2 aufgefuehrten Unterlagen unvollstaendig sind oder
3. der Kandidat oder die Kandidatin eine Diplomvorpruefung oder
Diplompruefung im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgueltig
nicht bestanden hat.
(5) Die Bekanntgabe der Zulassung einschliesslich der Pruefungstermine
erfolgt nach $ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein besonderer
Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu einem Pruefungsteil zu
versagen ist.
(6) Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Moeglichkeit, bis
spaetestens vierzehn Tage vor Beginn einer Fachpruefung die Meldung
zurueckzunehmen.
$ 8
Arten und Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Die Diplomvorpruefung besteht aus Fachpruefungen, die Diplompruefung
aus Fachpruefungen und der Diplomarbeit.
(2) Eine Fachpruefung im Hauptfach Informatik findet als muendliche
Pruefung statt. Die Form der Fachpruefungen im Nebenfach regelt Anlage
2.
(3) Fuer Fachpruefungen der Diplomvorpruefung kann der Pruefungsaus-
schuss im Einvernehmen mit den Pruefern und Prueferinnen bei einer zu
erwartenden unzumutbaren Belastung der Pruefer oder Prueferinnen durch
die muendlichen Pruefungen beschliessen, dass die Fachpruefung durch
eine Klausur abzulegen ist. Die Entscheidung ueber die Pruefungsform
gibt der Pruefungsausschuss unter Mitteilung der zugelassenen Hilfsmit-
tel spaetestens vier Wochen vor dem Beginn des Zeitraumes gemaess $ 7
Abs. 2 (Meldetermin) bekannt.
(4) In den muendlichen Fachpruefungen soll der Kandidat oder die
Kandidatin nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhaenge des
Pruefungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammen-
haenge einordnen kann, und ueber ein dem jeweiligen Studienabschnitt
entsprechendes breites Grundlagenwissen im Pruefungsfach verfuegt. Im
Vertiefungsfach (siehe $ 22 Abs.3) soll der Kandidat oder die Kandidatin
zusaetzlich weiterfuehrende Kenntnisse des Pruefungsgebietes nachweisen.
(5) Die muendliche Pruefung findet vor zwei Pruefern oder Prueferinnen
(Kollegialpruefung) oder vor einem Pruefer oder einer Prueferin in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Bei-
sitzerin statt. Der Beisitzer oder die Beisitzerin ist vor der Noten-
festsetzung zu hoeren.
(6) Die wesentlichen Gegenstaende der Pruefung und die Bewertung der
Pruefungsleistung nach $ 10 sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist
von allen Pruefern, Prueferinnen, Beisitzern und Beisitzerinnen zu
unterschreiben.
(7) In einer Klausur sollen die Kandidaten und Kandidatinnen nachweisen,
dass sie den Stoff des Pruefungsfachs verstanden haben und in der Lage
sind, in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln Probleme mit
den gelaeufigen Methoden des Fachs zu erkennen und Wege zu ihrer Loesung
zu finden.
(8) Eine schriftliche Fachpruefung erfolgt in Form einer vierstuendigen
oder fuenfstuendigen Klausur. Eine Teilung einer schriftlichen
Pruefungsleistung in zwei Teilklausuren ist zulaessig.
(9) Fuer die Bewertung schriftlicher Pruefungsleistungen sind zwei
Pruefer oder Prueferinnen zu bestellen. Stellt der Pruefungsausschuss
fuer einen Pruefungstermin fest, dass auch unter Einbeziehung aller
gemaess $ 6 zur Pruefung Befugten die durch die Bestellung zum
Zweitpruefer oder zur Zweitprueferin bedingte Mehrbelastung der
einzelnen Pruefer und Prueferinnen unter Beruecksichtigung ihrer
uebrigen Dienstgeschaefte unzumutbar ist oder nur ein Pruefer oder nur
eine Prueferin vorhanden ist, so kann er zulassen, dass fuer diesen
Pruefungstermin die betreffenden Klausuren von nur einem Pruefer oder
nur einer Prueferin bewertet werden. Der Beschluss ist dem Studenten
oder der Studentin bei der Meldung mitzuteilen.
(10) Macht ein Student oder eine Studentin durch ein aerztliches Zeugnis
glaubhaft, wegen laenger andauernder oder staendiger koerperlicher
Behinderungen nicht in der Lage zu sein, die Pruefungsleistungen ganz
oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm oder ihr
durch den Pruefungsausschuss zu ermoeglichen, gleichwertige Pruefungs-
leistungen in einer anderen Form zu erbringen.
$ 9
Oeffentlichkeit bei muendlichen Pruefungen
Studenten und Studentinnen, die sich demnaechst der gleichen Pruefung
unterziehen wollen, und andere Mitglieder der Hochschule, die ein
eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, koennen nach Massgabe der
raeumlichen Verhaeltnisse als Zuhoerer bzw. Zuhoererinnen bei
muendlichen Pruefungen anwesend sein. Dies gilt nicht fuer die Beratung
und Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses. Auf Verlangen eines Kandidaten
oder einer Kandidatin sind keine Zuhoerer oder Zuhoererinnen nach Satz 1
zuzulassen; auf diese Moeglichkeit sind die Kandidaten und Kandidatinnen
rechtzeitig hinzuweisen.
$ 10
Bewertung der Pruefungsleistungen und Bildung der Fachnote
(1) Die einzelne Pruefungsleistung wird von den jeweiligen Pruefern oder
Prueferinnen bei muendlichen Pruefungen im Anschluss an die Pruefung,
bei schriftlichen Pruefungsleistungen mit Ausnahme der Diplomarbeit in
der Regel spaetestens vier Wochen nach der Pruefungsleistung bewertet.
(2) Fuer die Bewertung der Pruefungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich ueber den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel
den Mindestanforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Maengel den Anforderungen nicht mehr
genuegt.
Zur differenzierten Bewertung koennen die Notenziffern um 0,3 erhoeht
oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 , 4,3 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.
(3) Die Pruefungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens
"ausreichend" bewertet wurde. Wird die Pruefungsleistung von zwei
Pruefern oder Prueferinnen bewertet, ist sie bestanden, wenn beide
Pruefer die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. Wird die
Pruefungsleistung von mehreren Pruefern und Prueferinnen bewertet,
errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von diesen fest-
gesetzten Einzelnoten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Fachpruefung ist bestanden, wenn die nach Abschnitt II ($ 19)
und Abschnitt III ($ 22) erforderlichen Pruefungsleistungen mindestens
mit "ausreichend" bewertet wurden. Die Bezeichnung der Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut
bei einem Durchschnitt ueber 1,50 bis 2,50 gut
bei einem Durchschnitt ueber 2,50 bis 3,50 befriedigend
bei einem Durchschnitt ueber 3,50 bis 4,00 ausreichend
bei einem Durchschnitt ueber 4,00 nicht
ausreichend
(5) Bei der Bildung der Fachnote werden nur die beiden ersten Dezimal-
stellen hinter dem Komma beruecksichtigt; alle weiteren Stellen werden
ohne Rundung gestrichen.
(6) Eine nach $13 Abs.4 mit "bestanden" anerkannte Pruefungsleistung
wird bei der Bildung der Gesamtnote nicht beruecksichtigt.
$ 11
Wiederholung der Fachpruefungen
(1) Fachpruefungen, die nicht bestanden sind oder als "nicht bestanden"
gelten, koennen zweimal wiederholt werden. Der Pruefungsausschuss kann
bestimmen, dass einzelne Pruefungsleistungen auf die Wiederholung an-
gerechnet werden.
(2) Wiederholungspruefungen sind in der Regel drei bis sechs Monate nach
Bewertung des letzten Fehlversuches nach naeherer Bestimmung des
Pruefungsausschusses abzulegen.
(3) Die zweite Wiederholungspruefung findet als muendliche Pruefung
gemaess $ 8 statt.
(4) An einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang
Informatik im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolglos
unternommene Versuche, eine Fachpruefung abzulegen, werden auf die
Wiederholungsmoeglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(5) Die Wiederholung einer bestandenen Fachpruefung ist nicht zulaessig.
$ 12
Versaeumnis, Ruecktritt, Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Eine Pruefungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet,
wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne triftige Gruende
- die Pruefung nicht antritt oder sie abbricht;
- die Wiederholung einer Fachpruefung innerhalb der vom Pruefungs-
ausschuss bestimmten Frist nicht durchfuehrt.
(2) Die fuer den Ruecktritt oder das Versaeumnis geltend gemachten
Gruende muessen dem Pruefungsausschuss unverzueglich schriftlich ange-
zeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende
Pruefungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Bei Krankheit
des Kandidaten oder der Kandidatin ist dem Pruefungsausschuss ein
aerztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig
ist. Werden die Gruende anerkannt, so wird ein neuer Termin, bei
schriftlichen Pruefungsleistungen in der Regel der naechste regulaere
Pruefungstermin, vom Pruefungsausschuss anberaumt. Die bereits vor-
liegenden Pruefungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Wird fuer eine Pruefungsleistung der festgesetzte Abgabetermin ohne
trifftige Gruende nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht
ausreichend" bewertet. Absatz 2 Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis einer
Pruefungsleistung durch Taeuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Pruefungsleistung als
mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der
bzw. die sich eines Verstosses gegen die Ordnung der Pruefung schuldig
gemacht hat, kann von dem oder der jeweiligen Aufsichtsfuehrenden von
der Fortsetzung der betreffenden Pruefungsleistung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Pruefungsleistung als mit
"nicht ausreichend" bewertet.
$ 13
Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschliesslich berufspraktischer
Taetigkeiten und Pruefungsleistungen im Studiengang Informatik an einer
anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschul-
rahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.
Dasselbe gilt fuer Diplomvorpruefungen. Soweit die Diplomvorpruefung
Faecher nicht enthaelt, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand
der Diplomvorpruefung, nicht aber der Diplompruefung, sind, ist eine
Anrechnung mit Auflagen moeglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen einschliesslich berufspraktischer
Taetigkeiten und Pruefungsleistungen in einem anderen Studiengang werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleich-
wertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
einschliesslich berufspraktischer Taetigkeiten und Pruefungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden
Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Fuer die Feststellung der Gleichwertig-
keit eines auslaendischen Studiengangs sind die von der Kultusminister-
konferenz oder der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten
Aequivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen
massgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weiter-
gehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Pruefungsausschuss
ueber die Gleichwertigkeit. Zur Aufklaerung der Sach- und Rechtslage
kann eine Stellungnahme der Zentralstelle fuer auslaendisches Bildungs-
wesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von
Vereinbarungen mit Hochschulen ausserhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes bleiben unberuehrt.
(3) In Fernstudien erbrachte Studien- und Pruefungsleistungen sowie
Praesenzstudienzeiten werden nach Massgabe von $ 23 NHG angerechnet.
(4) Werden Studien- und Pruefungsleistungen angerechnet, werden die
Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - uebernommen und in
die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Noten-
systemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung
der Anrechnung im Zeugnis ist zulaessig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absaetzen 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Ueber die Anrechnung entscheidet auf
Antrag des Studenten oder der Studentin der Pruefungsausschuss.
$ 14
Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Nach Ablegen saemtlicher gemaess Abschnitt II ($ 21) bzw. Abschnitt
III ($ 27) erforderlicher Pruefungsleistungen ist ueber die bestandene
Diplomvorpruefung bzw. Diplom-pruefung jeweils unverzueglich ein Zeugnis
auszustellen (Anlagen 4 und 5). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag
anzugeben, an dem die Voraussetzungen fuer das Bestehen der Pruefung
erfuellt sind.
(2) Ist die Diplomvorpruefung oder die Diplompruefung gemaess Abschnitt
II ($ 21) bzw. Abschnitt III ($ 27) nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, so erteilt der oder die Vorsitzende des Pruefungsaus-
schusses dem Kandidaten oder der Kandidatin hierueber einen schrift-
lichen Bescheid, der auch darueber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem
Umfang und innerhalb welcher Frist Pruefungsleistungen wiederholt werden
koennen. Der Bescheid ueber eine endgueltig nicht bestandene Diplomvor-
pruefung oder Diplompruefung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(3) Studenten oder Studentinnen, die die Hochschule verlassen, den
Studiengang wechseln oder den ersten Studienabschnitt beenden, wird auf
Antrag eine Bescheinigung ueber die erbrachten Pruefungs- und Studien-
leistungen und deren Bewertung ausgestellt. Im Falle von Absatz 2 wird
die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch
fehlenden Studien- und Pruefungsleistungen aus sowie ferner, ob die
Diplomvorpruefung bzw. Diplompruefung nicht bestanden oder endgueltig
nicht bestanden ist. Auf Antrag erhaelt der Student oder die Studentin
im Falle von Absatz 2 eine Bescheinigung, welche lediglich die
erbrachten Studien-und Pruefungsleistungen ausweist.
$ 15
Zusatzpruefungen
(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich in weiteren als den in
Abschnitten II und III vorgeschriebenen Faechern einer Pruefung unter-
ziehen (Zusatzpruefungen). Die Pruefung soll sich auf Lehrver-
anstaltungen im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden des
jeweiligen Studienabschnittes beziehen.
(2) Das Ergebnis der Zusatzpruefungen wird auf Antrag des Kandidaten
oder der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Fest-
setzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
$ 16
Ungueltigkeit der Diplomvorpruefung und der Diplompruefung
(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Pruefung getaeuscht,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Pruefungsausschuss nachtraeglich die betroffenen
Noten entsprechend berichtigen und die Pruefung ganz oder teilweise fuer
nicht bestanden erklaeren.
(2) Waren die Voraussetzungen fuer die Zulassung zu einer Pruefung nicht
erfuellt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierueber taeuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushaendigung des
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Pruefung geheilt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung
vorsaetzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Pruefungsausschuss
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ueber die Ruecknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Eroerterung der Angelegenheit mit dem Pruefungsausschuss
zu geben.
(4) Das unrichtige Pruefungszeugnis ist einzuziehen und durch ein
richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach $ 14 zu ersetzen.
Gleiches gilt fuer die Diplomurkunde. Eine Entscheidung nach Absaetzen 1
und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fuenf Jahren ab dem Datum des
Pruefungszeugnisses ausgeschlossen.
$ 17
Einsicht in die Pruefungsakten
(1) Dem Kandidaten oder der Kandidatin wird auf Antrag und unter
Aufsicht nach Abschluss jeder Fachpruefung, der Diplomvorpruefung und
der Diplompruefung Einsicht in seine schriftlichen Pruefungsarbeiten,
die Bemerkungen der Pruefer und Prueferinnen und in die Pruefungs-
protokolle gewaehrt.
(2) Der Antrag ist spaetestens drei Monate nach Aushaendigung des
Pruefungszeugnisses bei dem oder der Vorsitzenden des Pruefungsaus-
schusses zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Pruefungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Der Kandidat oder die Kandidatin wird auf Antrag vor Abschluss der
Diplompruefung oder der Diplomvorpruefung ueber Fachnoten bereits abge-
legter Fachpruefungen oder Bewertungen bereits abgelegter Pruefungs-
leistungen unterrichtet.
$ 18
Widerspruchsverfahren
(1) Ein belastender Verwaltungsakt, der nach dieser Pruefungsordnung
getroffen wird, ist schriftlich zu begruenden, mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen und nach $ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats
nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Pruefungsausschuss nach $ 68
ff der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
(2) Ueber den Widerspruch entscheidet der Pruefungsausschuss. Soweit
sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Pruefers oder einer
Prueferin richtet, entscheidet der Pruefungsausschuss nach Ueberpruefung
nach Absatz 4.
(3) Hilft der Pruefungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet
der Fachbereichsrat.
(4) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Pruefers oder
einer Prueferin richtet, leitet der Pruefungsausschuss den Widerspruch
an diesen Pruefer bzw. diese Prueferin zur Ueberpruefung zu. Aendert der
Pruefer seine bzw. die Prueferin ihre Bewertung antragsgemaess, so hilft
der Pruefungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls ueberprueft der
Pruefungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob
1. das Pruefungsverfahren nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt worden ist,
2. der Pruefer oder die Prueferin von einem falschen Sachverhalt aus-
gegangen ist,
3. allgemein gueltige Bewertungsgrundsaetze nicht beachtet worden sind,
4. sich der Pruefer oder die Prueferin von sachfremden Erwaegungen hat
leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung
mehrerer Pruefer oder Prueferinnen richtet.
(5) Ueber den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschliessend
entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet
der Leiter oder die Leiterin der Hochschule den Widerspruchsfuehrer oder
die Widerspruchsfuehrerin.
II. Diplomvorpruefung
$ 19
Umfang und Art der Diplomvorpruefung
(1) Die Diplomvorpruefung besteht aus je einer Fachpruefung in
- Informatik A,
- Informatik B,
- Informatik C,
- Mathematik,
- einem Nebenfach gemaess Absatz 8.
(2) Die einzelnen Fachpruefungen koennen in beliebiger Reihenfolge
abgelegt werden. Die letzte Fachpruefung wird in der Regel vor Beginn
der Vorlesungszeit des fuenften Semesters abgelegt.
(3) Die Fachpruefung im Fach "Informatik A" erfolgt als muendliche
Pruefung ueber die Vorlesungen "Programmierung" und "Datenstrukturen".
Das Studium des Pruefungsfachs "Informatik A" umfasst 16 Semester-
wochenstunden.
(4) Die Fachpruefung im Fach "Informatik B" erfolgt als muendliche
Pruefung ueber die Vorlesungen "Logik" und "Grundbegriffe der
Theoretischen Informatik". Das Studium des Pruefungsfachs "Informatik B"
umfasst 16 Semesterwochenstunden.
(5) Die Fachpruefung im Fach "Informatik C" erfolgt als muendliche
Pruefung ueber die Vorlesungen "Rechnerstrukturen" und
"Systemstrukturen". Das Studium des Pruefungsfachs "Informatik C"
umfasst 24 Semesterwochenstunden.
(6) Die Fachpruefung im Fach "Mathematik" erfolgt als muendliche
Pruefung ueber die Vorlesungen "Mathematik fuer Informatiker II bis IV".
Das Studium des Pruefungsfachs "Mathematik" umfasst 18 Semesterwochen-
stunden.
(7) Muendliche Pruefungen koennen als Einzelpruefungen oder als Grup-
penpruefungen von hoechstens drei Kandidaten bzw. Kandidatinnen gleich-
zeitig abgelegt werden. Die Dauer der muendlichen Fachpruefung betraegt
bei Einzelpruefungen in der Regel 30 Minuten. Die Dauer einer Gruppen-
pruefung verlaengert sich pro Kandidat oder Kandidatin in der Regel um
30 Minuten.
(8) Das Studium des Nebenfaches umfasst in der Regel 12 bis 14
Semesterwochenstunden. In Anlage 2 sind die Pruefungsanforderungen und
Pruefungsformen der Nebenfaecher genannt.
$ 20
Zulassung zur Diplomvorpruefung
(1) Die Zulassung zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplomvorpruefung
erfolgt bei Erfuellen der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemaess $
7 getrennt jeweils bei Vorlage der in den Absaetzen 2 bis 4 festgelegten
Pruefungsvorleistungen.
(2) Pruefungsvorleistungen:
1. im Pruefungsfach "Informatik A": Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Programmierung" oder der
Lehrveranstaltung "Datenstrukturen";
2. im Pruefungsfach "Informatik B": Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Logik" oder der Lehrveranstaltung
"Grundbegriffe der Theoretischen Informatik";
3. im Pruefungsfach "Informatik C": Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Rechnerstrukturen" oder der
Lehrveranstaltung "Systemstrukturen";
4. im Pruefungsfach "Mathematik": Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an einer der Lehrveranstaltungen "Mathematik fuer Informatiker I"
oder "Mathematik fuer Informatiker II" und an einer der Lehrver-
anstaltungen "Mathematik fuer Informatiker III" oder "Mathematik
fuer Informatiker IV".
(3) Der oder die Lehrende legt zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung
fest, ob der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch die Erstellung
und Dokumentation von Rechnerprogrammen oder Rechnersystemen, die
selbstaendige Bearbeitung von Uebungen, eine Klausur, ein Pruefungs-
gespraech, ein Referat oder eine Hausarbeit erbracht wird. Die zur
Zulassung erforderlichen Studienleistungen werden mit "bestanden" /
"nicht bestanden" bewertet und nicht benotet.
(4) Die Pruefungsvorleistungen fuer die Nebenfaecher sind in Anlage 2
festgelegt.
$ 21
Gesamtergebnis der Diplomvorpruefung
(1) Die Diplomvorpruefung ist bestanden, wenn saemtliche Fachpruefungen
mindestens mit "ausreichend" bewertet sind und die nach Absatz 4
erforderlichen Studienleistungen erbracht sind.
(2) Die Gesamtnote der Diplomvorpruefung errechnet sich aus dem Durch-
schnitt der Noten fuer die einzelnen Fachpruefungen; $ 10 Abs.4 und 5
gilt entsprechend.
(3) Die Diplomvorpruefung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine
Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als "nicht
ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgueltig nicht bestanden, wenn
eine Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit
"nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungsmoeglichkeit
nicht mehr besteht.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ist
Voraussetzung zum Bestehen der Diplomvorpruefung gemaess Absatz 1:
1. Programmierkurs in einer logikorientierten Programmiersprache;
2. Programmierkurs in einer Programmiersprache einer anderen Sprach-
familie;
3. Softwarepraktikum;
4. Hardwarepraktikum.
$ 20 Abs.3 gilt entsprechend.
III. Diplompruefung
$ 22
Umfang und Art der Diplompruefung
(1) Die Diplompruefung besteht aus den Fachpruefungen und der Diplom-
arbeit. Die einzelnen Fachpruefungen und die Diplomarbeit koennen in
beliebiger Reihenfolge abgelegt werden (vgl. $4 Abs.3).
(2) Die Diplompruefung umfasst
- eine Fachpruefung in Praktischer Informatik,
- jeweils eine Fachpruefung in zwei der drei Faecher
- Anwendungen der Informatik
- Technische Informatik
- Theoretische Informatik
nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin,
- eine Fachpruefung im Nebenfach gemaess Absatz 7.
(3) Der Kandidat oder die Kandidatin waehlt eines der Pruefungsfaecher
im Hauptfach als Vertiefungsfach.
(4) Die Fachpruefungen im Hauptfach erfolgen als muendliche Pruefung.
Sie erstrecken sich jeweils ueber Lehrveranstaltungen im Umfang von
wenigstens 12 Semesterwochenstunden (davon wenigstens 8 Vorlesungstunden
pro Semesterwoche), im Vertiefungsfach im Umfang von wenigstens 14
Semesterwochenstunden (davon wenigstens 10 Vorlesungsstunden pro
Semesterwoche). Inhalte der Fachpruefungen werden in Anlage 6 fest-
gelegt.
(5) Das Studium der Pruefungsfaecher im Hauptfach umfasst jeweils
wenigstens 14 Semesterwochenstunden, das des Vertiefungsfaches
wenigstens 22 Semesterwochenstunden.
(6) Die Dauer einer muendlichen Fachpruefung betraegt in der Regel 45
Minuten. Gruppenpruefungen sind nicht zulaessig.
(7) Das Studium des Nebenfaches umfasst in der Regel 12 bis 20
Semesterwochenstunden. In Anlage 2 sind Pruefungsanforderungen und
Pruefungsformen der Nebenfaecher genannt.
$ 23
Zulassung zur Diplompruefung
(1) Die Zulassung gemaess $ 7 erfolgt getrennt fuer alle Fach-
pruefungen der Diplompruefung sowie fuer die Diplomarbeit. Die Zulassung
zur Fachpruefung im Nebenfach setzt die in Anlage 2 festgelegten
Pruefungsvorleistungen voraus.
(2) Die Zulassung setzt neben den Voraussetzungen nach $ 7 Abs.2 die
bestandene Diplomvorpruefung in Informatik voraus.
(3) Neben den Nachweisen nach $ 7 Abs.2 sind dem ersten Antrag auf
Zulassung beizufuegen
1. das Zeugnis ueber die bestandene Diplomvorpruefung;
2. eine Angabe des Nebenfaches.
$ 24
Diplomarbeit
(1) Die Anfertigung einer Diplomarbeit ist Teil der Diplompruefung und
zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit
soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet der
Informatik selbstaendig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt
werden, wenn der als Pruefungsleistung zu bewertende Beitrag des
einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe
von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die
eine eindeutige Abgrenzung ermoeglichen, deutlich unterscheidbar ist und
die Anforderungen nach Absatz 1 erfuellt. Die Gruppe soll in der Regel
nicht mehr als drei Personen umfassen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Professor, jeder Profes-
sorin, jedem Privatdozenten und jeder Privatdozentin des Fachbereichs
Informatik der Universitaet Oldenburg ausgegeben und betreut werden
(Erstpruefer oder Erstprueferin). Der Pruefungsausschuss bestellt bei
Vergabe des Themas einen Zweitpruefer oder eine Zweitprueferin gemaess $
6. Die Vergabe durch andere Professoren, Professorinnen, Privatdozenten
oder Privatdozentinnen oder durch andere Mitglieder der Universitaet
Oldenburg, die zur selbstaendigen Lehre im Fach Informatik berechtigt
sind, kann der Pruefungsausschuss genehmigen. In diesem Fall bestellt
der Pruefungsausschuss einen Zweitpruefer, der Professor oder Privat-
dozent, oder eine Zweitprueferin, die Professorin oder Privatdozentin
des Fachbereichs Informatik an der Universitaet Oldenburg sein muss. Dem
Studenten oder der Studentin ist Gelegenheit zu geben, fuer das Thema
Vorschlaege zu machen.
(4) Auf Antrag sorgt der Pruefungsausschuss dafuer, dass der Kandidat
oder die Kandidatin rechtzeitig ein Thema fuer die Diplomarbeit erhaelt.
(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses unter Angabe des Ausgabezeitpunktes durch den
Erstpruefer oder die Erstprueferin unverzueglich anzuzeigen. Die Anzeige
hat die Kenntnisnahme des Kandidaten oder der Kandidatin zu enthalten.
Der Kandidat oder die Kandidatin kann nur einmal und nur innerhalb der
ersten zwei Monate von der Bearbeitung der Diplomarbeit zuruecktreten.
(6) Die Diplomarbeit ist in Maschinenschrift in deutscher Sprache zu
erstellen. Der Pruefungsausschuss kann mit Zustimmung der Pruefer bzw.
Prueferinnen genehmigen, dass die Arbeit in englischer Sprache verfasst
wird.
(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Ausgabe des Themas in dreifacher Ausfertigung an den Vorsitzenden oder
die Vorsitzende des Pruefungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeit-
punkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Pruefungs-
ausschusses kann die Bearbeitungsfrist in Ausnahmefaellen auf Antrag des
Studenten oder der Studentin nach Anhoerung des Erstpruefers oder der
Erstprueferin um laengstens weitere drei Monate verlaengern.
(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin
schriftlich zu versichern, dass er seine bzw. ihre Arbeit - bei einer
Gruppenarbeit seinen bzw. ihren entsprechend gekennzeichneten Teil der
Arbeit - selbstaendig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
$ 25
Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit wird vom Erstpruefer bzw. von der Erstprueferin und
vom Zweitpruefer bzw. von der Zweitprueferin schriftlich begutachtet und
bewertet. Bei der Begutachtung und Bewertung soll auch der Verlauf der
Bearbeitung beruecksichtigt werden. Bei Gruppenarbeiten ist der
selbstaendige Anteil jedes einzelnen Kandidaten und jeder einzelnen
Kandidatin innerhalb der Gesamtarbeit zu beurteilen. Begutachtung und
Bewertung sollen in der Regel in einer Frist von 10 Wochen nach der
Abgabe der Diplomarbeit erfolgen.
(2) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide Pruefer bzw. Prueferinnen
die Arbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet haben. Lautet eine Note
"nicht ausreichend" und die andere Note mindestens 3,3 , so entscheidet
der Pruefungsausschuss darueber, ob die Diplomarbeit bestanden ist. Die
Note der bestandenen Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelnoten gemaess $ 10 Abs.4 und 5 gebildet.
$ 26
Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Eine Diplomarbeit, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder
als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, kann einmal wiederholt
werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(2) Die Ausgabe eines Themas fuer eine Wiederholung der Diplomarbeit
nach Absatz 1 erfolgt in der Regel nach drei bis sechs Monaten nach
Bewertung des Fehlversuches nach naeherer Bestimmung des Pruefungsaus-
schusses.
(3) $ 11 Abs.4 gilt entsprechend.
$ 27
Gesamtergebnis der Diplompruefung
(1) Die Diplompruefung ist bestanden, wenn die Noten saemtlicher
Fachpruefungen gemaess $ 22 und die Note der Diplomarbeit mindestens
"ausreichend" lauten und die nach Absatz 4 erforderlichen Studien-
leistungen erbracht sind.
(2) Die Gesamtnote der Diplompruefung errechnet sich aus dem Durch-
schnitt der Noten fuer die Fachpruefungen und den Noten beider Pruefer
oder Prueferinnen fuer die Diplomarbeit. $ 10 Abs.5 gilt entsprechend.
Die Gesamtnote einer bestandenen Pruefung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,10 ausgezeichnet
bei einem Durchschnitt ueber 1,10 bis 1,50 sehr gut
bei einem Durchschnitt ueber 1,50 bis 2,50 gut
bei einem Durchschnitt ueber 2,50 bis 3,50 befriedigend
bei einem Durchschnitt ueber 3,50 bis 4,00 ausreichend
(3) Die Diplompruefung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine
Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als mit
"nicht ausreichend" bewertet gilt. Sie ist endgueltig nicht bestanden,
wenn eine Pruefungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder
als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt und eine Wiederholungs-
moeglichkeit nicht mehr besteht.
(4) Die Erbringung folgender Studienleistungen ist Voraussetzung zum
Bestehen des Diploms gemaess Absatz 1:
1. erfolgreiche Teilnahme an einer Stammvorlesung im nicht als
Pruefungsfach gewaehlten Fach der Informatik;
2. erfolgreiche Teilnahme an einer weiterfuehrenden vierstuendigen
mathematischen Vorlesung. Der Leistungsnachweis darf nicht als
Zulassungsvoraussetzung in der Diplomvorpruefung vorgelegt worden
sein. Die Lehrveranstaltung darf weder Gegenstand einer Fachpruefung
in der Diplomvorpruefung noch - falls Mathematik als Nebenfach
gewaehlt wurde - einer Pruefung im Nebenfach sein;
3. erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Bereich "Informatik
und Gesellschaft" im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden;
4. erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren aus zwei verschiedenen
Faechern der Informatik;
5. erfolgreiche Teilnahme an einem Fortgeschrittenenpraktikum der
Informatik;
6. Anfertigung einer Studienarbeit.
$ 20 Abs.3 gilt entsprechend.
(5) Stammvorlesungen sind regelmaessig angebotene 4 stuendige Vor-
lesungen, die zu Beginn des zweiten Studienabschnittes zentrale Inhalte
des jeweiligen Gebietes der Informatik vermitteln und durch zwei-
stuendige Uebungen begleitet werden (vgl. Anlage 6).
(6) Studienarbeiten koennen von jedem Professor, jeder Professorin,
jedem Privatdozenten und jeder Privatdozentin des Fachbereichs
Informatik der Universitaet Oldenburg ausgegeben und betreut werden. Die
Durchfuehrung einer Studienarbeit beinhaltet eine dreimonatige ver-
tiefende Bearbeitung eines geschlossenen Themenkreises unter Anleitung
des Betreuers bzw. der Betreuerin. Sie beinhaltet die Erstellung einer
schriftlichen Darstellung der durchgefuehrten Arbeiten. Studienarbeiten
werden nicht benotet. Nach Begutachtung entscheidet der Betreuer oder
die Betreuerin, ob die erbrachte Studienleistung als Studienarbeit
anerkannt werden soll.
(7) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar und am Fortgeschritten-
enpraktikum sowie die Erstellung einer Studienarbeit koennen insgesamt
durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Projektgruppe ersetzt werden.
Eine Projektgruppe besteht in der Regel aus acht bis zwoelf Teilnehmern
oder Teilnehmerinnen; diese bearbeiten gemeinsam eine Aufgabe ueber
einen Zeitraum von einem Jahr im Umfang von in der Regel 14, wenigstens
aber zwoelf Semesterwochenstunden. Die Studienordnung definiert weiter-
gehende Anforderungen an eine Projektgruppe und regelt die Voraus-
setzungen fuer die erfolgreiche Teilnahme an einer Projektgruppe.
IV. Schlussbestimmungen
$ 28
Uebergangsvorschriften
(1) Studenten und Studentinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Ordnung im zweiten oder einem hoeheren Semester befinden,
werden nach der bisher geltenden Ordnung geprueft. Sie koennen auf
Antrag und mit Zustimmung des Pruefungsausschusses auch nach der neuen
Pruefungsordnung geprueft werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige Pruefungsordnung Anwendung
findet, kann der Fachbereich hierzu ergaenzende Bestimmungen fuer den
Uebergang beschliessen. Er kann auch bestimmen, dass einzelne Regelungen
der bisherigen Ordnung in der Fassung dieser neuen Ordnung Anwendung
finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewaehr-
leistet sein.
(3) Die bisher geltende Pruefungsordnung tritt unbeschadet der Regelung
in Absatz 1 ausser Kraft.
$ 29
Inkrafttreten
Diese Pruefungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das
Ministerium fuer Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Bekannt-
machung im Niedersaechsischen Ministerialblatt in Kraft.
Anlage 1
Diplomurkunde
- im Infosystem nicht grafisch darstellbar -
Anlage 2
Nebenfaecher
Legende: F = Fach
I = Pruefungsinhalte
P = Pruefungsform
Z = Zulsassungsvoraussetzungen
G = gesamte Anzahl der Semesterwochenstunden
A = Pruefungsrelevante Anzahl der Semesterwochenstunden
Teil 1 - Studium bis zur Diplomvorpruefung
F = Betriebswirtschaftslehre
I = VL Betriebswirtschaftslehre I (6 SWS)
VL Betriebswirtschaftslehre II (6 SWS)
P = Eine vierstuendige Klausur, die beide Gebiete umfasst
Z = -
G = 12
A = 12
F = Volkswirtschaftslehre
I = VWL I: Mikrooekonomik
VWL II: Marktformen/Gleichgewichtstheorie
VWL III: Makrooekonomik
VWL IV: Wirtschaftspolitik
P = Zwei zweistuendige Klausuren zu den oben genannten Gebieten
1. Klausur: VWL I + II
2. Klausur: VWL III + IV
Z = Nachweis der _erfolgreichen_ Teilnahme an:
VL Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (Rechnungswesen II)
G = 16
A = 8
F = Mathematik
I = Stoff aus zwei der drei Vorlesungen: Analysis III, Numerik,
Stochastik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an: Analysis III oder
an: Numerik oder an: Stochastik
G = 12
A = 12
F = Physik
I = Grundkurs Physik I: Grundlagen physikalischer Messungen
Grundkurs Physik II: Elektrodynamik und Optik
zusaetzlich alternativ:
Grundkurs Physik III: Einfuehrung in die Atomphysik
oder
Grundkurs Physik IV: Thermodynamik und Statistik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Physik-
praktikum fuer Informatiker und Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an einem der drei Grundkurse
G = 14 - 16
A = 8 - 9
F = Musik
I = Eine selbst hergestellte Produktion und Stoff aus den
gewaehlten Vorlesungen in den Gebieten:
- Akustik/Elektroakustik
- apparative Musikpraxis
und Stoff aus den Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS
aus dem Bereich: Produktion: Arrangieren/Komponieren oder
Computerunterstuetzte Produktion
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrver-
anstaltung Musiklehre/Analyse und Erarbeitung einer
Produktion (Arrangement, Komposition oder computer-
unterstuetzte Produktion)
G = 12 - 14
A = 8
F = Verwaltungswissenschaft
I = Stoff der Vorlesungen Einfuehrung in die Verwaltungs-
wissenschaft und oeffentliches Management
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der VL Einfuehrung
in das Techt bzw. Grundlage des oeffentlichen Rechts
G = 12
A = 8
Teil 2 - Studium bis zur Diplompruefung
F = Betriebswirtschaftslehre
I = Stoff aus zwei Vorlesungen im gewaehlten Schwerpunkt
(einschl. Uebungen) im Umfang von 4 SWS und Stoff aus dem
Seminar des gewaehlten Schwerpunktes. Schwerpunkte koennen
sein:
- Absatz- und Beschafungsmarketing
- Produktionswirtschaft
- Rechnungswesen / Controlling
- Investition und Finanzierung
- Personal- und Ausbildungswesen
- Organisation und Management
- Entscheidungstheorie
- Betriebliche Steuerlehre
- Betriebswirtschaftslehre oeffentlicher Verwaltung und
oeffentlicher Unternehmung
P = Eine fuenfstuendige Klausur im gewaehlten Schwerpunkt
Z = Nachweis der Teilnahme an der VL Rechnungswesen I und
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der VL Rechnungs-
wesen III und Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem
Seminar im gewaehlten Schwerpunkt und Nachweis der Teilnahme
an einer einfuehrenden Veranstaltung VWL I
G = 20
A = 6
F = Volkswirtschaftslehre
I = Eines oder eine sinnvolle Zweierkombination der folgenden
Gebiete:
- Allgemeine Volkswirtschaftslehre
- Empirische Wirtschaftsordnung
- Ressourcen- und Umweltoekonomik
- Mikro- und Mesooekonomik
- Makrooekonomik
- Finanzwissenschaft
- Regionaloekonomik
- wirtschaftssysteme und Wirtscahftsordnung
- internationale Wirtschaftsbeziehungen
- Geld und Kredit
P = Eine fuenfstuendige Klausur im gewaehlten Schwerpunkt
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar im
gewaehlten Schwerpunkt
G = 14
A = 12
F = Mathematik
I = Zwei vierstuendige Vorlesungen und eine mindestens zwei-
stuendige Veranstaltung, die auf eienr der beiden Vorlesungen
aufbaut, aus dem Hauptstudium der Mathematik
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar
aus dem Hauptstudium der Mathematik
G = 12 - 16
A = 10
F = Physik
I = Veranstaltungen aus dem Hauptstudium der Physik im Gesamt-
umfang von 10 SWS, z. B. aus den Bereichen:
- Thermodynamik
- Hydrodynamik
- Atom- und Modulphysik
- Angewandte Physik (Optik, Akustik, Spektroskopie,
Meeresphysik, physik. Messtechnik)
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortgeschrit-
tenen Praktikum aus dem Hauptstudium der Physik
G = 14
A = 10
F = Musik
I = Stoff aus Veranstaltungen, (die nicht schon Gegenstand eines
erfolgreichen Leistungsnachweises waren)aus der Apparativen
Musikpraxis sowie aus mindestens zwei Gebieten der Musik-
wissenschaft
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehr-
veranstaltung der apparativen Musikpraxis und Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der
Musikwissenschaft
G = 16
A = 8
F = Verwaltungswissenschaft
I = Stoff der Vorlesungen
- Entscheidungsfindung, Recht und Information in der
oeffentlichen Verwaltung
- Methoden und Verfahren der Planung und Gestaltung von
Organisation und Informationssystemen in der oeffentlichen
Verwaltung
P = Eine muendliche Pruefung
Z = Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung
Datenschutz und Informationsrecht und Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an einer Vertiefungsveranstaltung
G = 16
A = 8
Anlage 3
Zulassung weiterer Nebenfaecher
(1) Jedes Fach, das an der Universitaet Oldenburg angemessen vertreten
ist, dessen Lehrangebot den Anforderungen an ein Nebenfach im Diplom-
Studiengang Informatik gemaess $ 4 Abs.5 entspricht und welches inhalt-
liche Bezuege zur Informatik aufweist, kann als Nebenfach gewaehlt
werden.
(3) Die Gegenstaende, die Lehrveranstaltungen, die Leistungsnachweise
und die Pruefungsgegenstaende sind den Anforderungen des jeweiligen
Fachs und dem durch den Studiengang Informatik vorgegebenen zeitlichen
Rahmen entsprechend so festzulegen, dass die Themen des Fachs erfasst
und einzelne Themen vertieft behandelt werden.
(4) Soll ein Nebenfach neu eingerichtet werden, so legt der Fach-
bereichsrat im Benehmen mit dem Fachbereich, der das Nebenfachstudium
anbietet in Vereinbarungen jeweils fuer den ersten und zweiten Studien-
abschnitt fest:
- den Umfang des Nebenfachstudiums;
- die zu hoerenden Lehrveranstaltungen jeweils einschliesslich
moeglicher Alternativen;
- gemaess $ 20 Abs.4 bzw. $ 23 Abs.1 erforderliche
Pruefungsvorleistungen;
- Gegenstaende der Nebenfachpruefung einschliesslich des
Gesamtumfangs der pruefungsrelevanten Lehrveranstaltungen;
- Art der Nebenfachpruefung;
- gegebenenfalls gemaess $ 21 Abs.4 bzw. $ 27 Abs.5
erforderliche Leistungsnachweise.
Soll das Nebenfach laenger als drei Semester gewaehlt werden koennen,
bedarf dies der Aenderung dieser Ordnung.
Anlage 4
Vordiplomszeugnis
- im Infosystem nicht grafisch darstellbar -
Anlage 5
Diplomzeugnis
- im Infosystem nicht grafisch darstellbar -
Anlage 6
Pruefungsinhalte der Diplompruefung
Zu den pruefungsrelevanten Vorlesungen gemaess $ 22 Abs.4 zaehlen
Stammvorlesungen sowie darauf aufbauende Spezialvorlesungen aus
folgenden Gebieten.
Angewandte Informatik
- Generative graphische Systeme
- Softwareergonomie
- Mensch - Maschine Interaktion
- Lehr- und Lernsysteme
- Wissensrepraesentationsmethoden
- Mustererkennung und Bildverarbeitung
- Prozessdatenverarbeitung
- Modellbasierte Analyse- und Regelungssysteme
Praktische Informatik
- Betriebssysteme
- Informationssysteme
- Compilerbau / Programmiersprachen
- Softwaretechnik
- Wissensbasierte Systeme
- Kuenstliche Intelligenz
- Verteilte Systeme
- Rechnernetze
- Leistungsbewertung von Rechnersystemen
Technische Informatik
- Rechnerarchitektur
- Entwurf integrierter Schaltungen
- Entwurfswerkzeuge
- Integrierter Systementwurf
Theoretische Informatik
- Formale Sprachen
- Semantik
- Programmverifikation
- Netze und Prozesse
- Entscheidbarkeit und Berechenbarkeit
- Komplexitaetstheorie
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